Das Konkursverfahren 213
Das Konkursverfahren wird, sofern überhaupt ein den Kosten,
welche es verursacht, entsprechendes Aktivvermögen noch vorhanden ist,
auf Antrag des Gemeinschuldners oder eines Gläubigers durch das
Amtsgericht (Konkursgericht) eröffnet. Diesem Gericht liegt
überhaupt die Leitung des ganzen Verfahrens ob. Gleichzeitig mit
der Eröffnung, welche dem Gemeinschuldner jede Verfügung über
sein Vermögen entzieht, ernennt das Gericht vorläufig einen Kon-
kursverwalter, sowie erforderlichenfalls zu dessen Unterstüt—
zung und Ueberwachung einen aus einer Anzahl von Gläubigern oder
Gläubigervertretern gebildeten Gläubigerausschuß. Es gibt
ferner bekannt, daß an den Gemeinschuldner in Zukunft keinerlei
Zahlungen mehr geleistet werden dürfen, und setzt einen Termin für
die erste, beim Amtsgericht abzuhaltende Versammlung der Konkurs-
gläubiger fest. Endlich bestimmt es den Konkursgläubigern eine
Frist, innerhalb welcher ihre Forderungen beim Gericht anzumelden
sind, und beraumt einen weiteren Termin zur Prüfung dieser For-
derungen an. Alles dieses wird in öffentlichen Blättern bekannt ge-
macht. Die bekannten Konkursgläubiger erhalten daneben beson-
dere Mitteilung.
Im ersten Termin (Wahltermin) wird von den Gläubigern
Beschluß darüber gefaßt, ob der vom Gericht ernannte Konkursver-
walter sowie der etwa bestellte Gläubigerausschuß bestätigt oder
durch einen anderen ersetzt werden soll, ob dem Gemeinschuldner wäh-
rend der Dauer des Verfahrens aus der Masse eine Unterstützung ge-
währt werden, ob sein Geschäft für Rechnung der Masse zunächst wei-
tergeführt werden soll usw.
In dem bereits erwähnten Prüfungstermin werden die
von den Gläubigern angemeldeten, durch den Gerichtsschreiber in eine
Tabelle eingetragenen Forderungen einzeln erörtert. Wird hierbei
gegen eine Forderung durch den Konkursverwalter oder einen Gläu-
biger Widerspruch erhoben, so bleibt dem hiervon betroffenen Gläu-
biger nichts übrig, als die Richtigkeit seiner Forderung im Prozeß-
wege feststellen zu lassen. Die im Termin unwidersprochen geblie-
benen Forderungen gelten als festgestellt.
Die Konkursmasse wird gebildet aus dem gesamten einer
Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögen des Gemeinschuldners,
welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörte; es
fallen also nur die zum persönlichen Lebensunterhalt des Gemein-
schuldners und seiner Familie unentbehrlichen Stücke nicht in die
Masse. Nicht selten ist die Konkursmasse erheblich geschmälert dadurch,
daß einzelne Gläubiger mit oder ohne Willen des Gemeinschuldners
kurz vor Eröffnung des Verfahrens für ihre Forderungen zum Nach-
teil der übrigen Gläubiger sich noch Befriedigung oder eine Siche-
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