Full text: Bürgerkunde.

Das Konkursverfahren 213 
Das Konkursverfahren wird, sofern überhaupt ein den Kosten, 
welche es verursacht, entsprechendes Aktivvermögen noch vorhanden ist, 
auf Antrag des Gemeinschuldners oder eines Gläubigers durch das 
Amtsgericht (Konkursgericht) eröffnet. Diesem Gericht liegt 
überhaupt die Leitung des ganzen Verfahrens ob. Gleichzeitig mit 
der Eröffnung, welche dem Gemeinschuldner jede Verfügung über 
sein Vermögen entzieht, ernennt das Gericht vorläufig einen Kon- 
kursverwalter, sowie erforderlichenfalls zu dessen Unterstüt— 
zung und Ueberwachung einen aus einer Anzahl von Gläubigern oder 
Gläubigervertretern gebildeten Gläubigerausschuß. Es gibt 
ferner bekannt, daß an den Gemeinschuldner in Zukunft keinerlei 
Zahlungen mehr geleistet werden dürfen, und setzt einen Termin für 
die erste, beim Amtsgericht abzuhaltende Versammlung der Konkurs- 
gläubiger fest. Endlich bestimmt es den Konkursgläubigern eine 
Frist, innerhalb welcher ihre Forderungen beim Gericht anzumelden 
sind, und beraumt einen weiteren Termin zur Prüfung dieser For- 
derungen an. Alles dieses wird in öffentlichen Blättern bekannt ge- 
macht. Die bekannten Konkursgläubiger erhalten daneben beson- 
dere Mitteilung. 
Im ersten Termin (Wahltermin) wird von den Gläubigern 
Beschluß darüber gefaßt, ob der vom Gericht ernannte Konkursver- 
walter sowie der etwa bestellte Gläubigerausschuß bestätigt oder 
durch einen anderen ersetzt werden soll, ob dem Gemeinschuldner wäh- 
rend der Dauer des Verfahrens aus der Masse eine Unterstützung ge- 
währt werden, ob sein Geschäft für Rechnung der Masse zunächst wei- 
tergeführt werden soll usw. 
In dem bereits erwähnten Prüfungstermin werden die 
von den Gläubigern angemeldeten, durch den Gerichtsschreiber in eine 
Tabelle eingetragenen Forderungen einzeln erörtert. Wird hierbei 
gegen eine Forderung durch den Konkursverwalter oder einen Gläu- 
biger Widerspruch erhoben, so bleibt dem hiervon betroffenen Gläu- 
biger nichts übrig, als die Richtigkeit seiner Forderung im Prozeß- 
wege feststellen zu lassen. Die im Termin unwidersprochen geblie- 
benen Forderungen gelten als festgestellt. 
Die Konkursmasse wird gebildet aus dem gesamten einer 
Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögen des Gemeinschuldners, 
welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörte; es 
fallen also nur die zum persönlichen Lebensunterhalt des Gemein- 
schuldners und seiner Familie unentbehrlichen Stücke nicht in die 
Masse. Nicht selten ist die Konkursmasse erheblich geschmälert dadurch, 
daß einzelne Gläubiger mit oder ohne Willen des Gemeinschuldners 
kurz vor Eröffnung des Verfahrens für ihre Forderungen zum Nach- 
teil der übrigen Gläubiger sich noch Befriedigung oder eine Siche- 
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