3. Teil.
Das Gebiet der inneren Verwaltung.
1. Abschnitt.
Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren
Verwaltung im allgemeinen.
A. Begriff und Amfang der inneren Verwaltung.
Wir sahen bisher, wie der Staat durch seine Gerichte die Rechts—
streitigkeiten der einzelnen untereinander entscheidet (Zivilrechts-
pflege), und wie er strafend einschreitet gegen solche, die seine Rechts-
ordnung verletzen (Strafrechtspflege). Aber damit sind seine Auf-
gaben keineswegs bereits erschöpft. Neben der Rechtspflege ist viel-
mehr die auf die Sicherheit und den Bestand des Staates und auf
die Wohlfahrt der Staatsangehörigen gerichtete Tätigkeit von größter
Bedeutung. Man nennt diese Tätigkeit die Verwaltung im
weiteren Sinne des Wortes.
Von dem großen Gebiete dieser Verwaltung hat man seit alters-
her einzelne Teile, die ihres Umfangs und ihrer Bedeutung wegen
besondere Organisationen und besondere Behörden erfordern, aus-
geschieden, nämlich die Verwaltung der auswärtigen Staatsange-
legenheiten, des Heer= und Marinewesens und der Finanzen (d. h. der
Staatseinnahmen und Staatsausgaben, sowie des Staatsvermö-
gens). Was übrig bleibt, wird die innere Verwaltung ge-
nannt. Diese umfaßt demnach allgemein die gesamte Staatstätig-
keit, welche gerichtet ist auf den Schutz und die Förderung des körper-
lichen, geistigen, sittlichen und wirtschaftlichen Lebens. So sorgt die
innere Verwaltung für die leibliche Sicherheit der Staatsangehöri-
gen, für Unterricht und Bildung, für Gesundheits= und Armenpflege,
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