Die bayerische innere Staatsverwaltung 221
sächlich der des Königl. Hauses und des Aeußern, des Innern und
des Kultusministeriums. Die Dienstaufsicht steht den Regierungen
und dem Ministerium des Innern zu. Eine Hauptaufgabe der
Bezirksämter bildet die Aufsicht über die mittelbaren,
zu ihrem Bezirk gehörigen Gemeinden in den Gemeinde-
angelegenheiten (s. wegen des Näheren Nr. 680).3 Weiter gehört
zu ihrem Wirkungskreis auch die Handhabung der Polizei, d. h.
die Anwendung von Zwangsmaßregeln bei Maßnahmen der inneren
Verwaltung (s. wegen des Näheren Nr. 914).5
Die Verfassung der Bezirksämter ist bureaukratisch (s.
Nr. 189 Anm. 6). An der Spitze steht der Bezirksamtmann, dem als
Nebenbeamte ein oder mehrere Bezirksamtsassessoren beigegeben
sind. Wo örtliche Verhältnisse es verlangen, werden sogenannte
exponierte Assessoren aufgestellt, d. h. es wird einem Assessor
der Amtssitz an einem vom Bezirksamtssitze entfernten Ort angewiesen.
Für die Besorgung der Geschäfte, die keine wissenschaftliche Vor-
bildung erfordern, die sogenannten formellen Geschäfte, sind Bezirks-
amtssekretäre, Bezirksamtsassistenten, Bezirksamtsdiener und soge-
nannte Inzipienten (— Anfänger) aufgestellt.
Hilfsorgane der Bezirksämter sind die Verwaltungen der mittel-
baren Gemeinden. Außerdem steht ihnen als Vollzugsorgan die
Gendarmerie zur Verfügung (s. Nr. 919).
b. Eine besondere Organisation besteht für München. Dort
wird zwar wie in jeder unmittelbaren Stadt die innere Verwaltung
durch die Gemeindebehörde, den Stadtmagistrat, ausgeübt; doch sind
diesem eine Reihe von Tätigkeiten, die sonst den Gemeindebehörden
* Die Aufsicht über die unmittelbaren Städte obliegt
den Kreisregierungen, Kammern des Innern.
* Eine Strafgewalt zur Verfolgung von Uebertretungen, wie sie
nach der Strafprozeßordnung den Bezirksämtern eingeräumt werden
könnte, ist ihnen nicht verliehen.
* Die Stellen der Bezirksamtmänner und Bezirks-
amtsassessoren werden nur Bewerbern verliehen, die die gleichen,
juristischen Staatsprüfungen wie die Richter abgelegt haben.
Die Beamten des formellen Dienstes haben eine Prüfung zu bestehen
— doch kann hiervon auch abgesehen werden — und außerdem eine gewisse
Beschäftigung bei Behörden aufzuweisen.
Als sogcnannte Inzipienten, d. h. als Bewerber für den formel-
len Dienst werden nur Personen aufgenommen, die das 18. Lebensjahr,
wenn sie die Berechtigung zum Einzjährig-Freiwilligen-Militärdienst be-
sitzen, das 20. Lebensjahr nicht überschritten haben. Notwendig ist der
Nachweis einer besonderen Vorbildung nicht. Während der ersten vier
Jahre erhalten. sie in der Regel keine Bezahlung, Bewerber mit der Berech-
tigung zum Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst können solche schon nach
einem Jahre erhalten.
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