Full text: Bürgerkunde.

Die politischen Gemeinden 227 
legenheiten besorgen, können die Aufsichtsorgane nur eingreifen, wenn 
die Gemeinden gesetzlichen Vorschriften zuwiderhandeln, so z. B., 
wenn sie ihrer Pflicht zur gesetzlich vorgeschriebenen Instandhaltung 
von Wegen oder zur Unterstützung Armer nicht nachkommen; die Auf- 
sichtsbehörden können aber keine Anweisungen darüber geben, wie die 
Gemeinden ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen sollen, z. B. nicht 
darüber, mit welchem Material sie die Straße bauen, in welcher 
Weise, ob durch Geld oder durch Unterbringung in Anstalten, sie den 
Armen unterstützen wollen. 
Die Aufsichtsbehörden haben, um ihrer Aufgabe gerecht werden 
zu können, die Pflicht und das Recht, von der Tätigkeit der Gemein- 
den Einsicht zu nehmen, sie haben insbesondere das Recht zur Visita- 
tion der Kassen, sie können gesetzwidrige Beschlüsse aufheben und, 
wenn die Gemeinde die ihr obliegenden Verpflichtungen binnen der 
ihr zu setzenden Frist nicht erfüllt, selber die erforderlichen Anordnun- 
gen an Stelle der Gemeinde treffen. Für gewisse in der Gemeinde- 
ordnung einzeln bestimmte Verwaltungsgeschäfte sind aber die 
Gemeinden auch auf dem Gebiete der eigentlichen Gemeindeangele- 
genheiten an die Genehmigung der Aufsichtsbehör- 
den gebunden, es sind ihnen also hier nicht bloß gesetzliche Schranken 
gesetzt, sondern die Aufsichtsbehörden können nach ihrem freien Ermes- 
sen in die Verwaltungstätigkeit der Gemeindeorgane eingreifen, so 
bei der Verteilung von Gemeindegründen, bei Veränderung oder Be- 
seitigung öffentlicher Denkmäler oder Bauwerke von geschichtlichem 
oder künstlerischem Wert, bei Gründung von Gemeindeanstalten, 
aus denen den Gemeinden eine dauernde Verbindlichkeit erwächst. Ge- 
gen aufsichtliche Verfügungen der Kreisregierungen können die Ge- 
meinden den Verwaltungsrechtsweg beschreiten, wenn hier- 
durch ihr Selbstverwaltungsrecht beeinträchtigt ist. 
5. Der örtliche Bezirk, den die Gemeinde umfaßt, heißt die 
Gemeindemarkung. Grundsätzlich muß in Bayern jedes 
Grundstück einem Gemeindebezirk zugehören. Eine Ausnahme von 
diesem Satze kennt nur die Gemeindeordnung für die Landesteile 
rechts des Rheins. Es können nämlich größere Waldungen, Gebirge 
und Seen, die schon vor dem Erlaß der Gemeindeordnung aus dem 
Gemeindeverband ausgeschlossen waren, außerhalb desselben verblei- 
ben; sie heißen ausmärkische Bezirke. Für sie wird auch die 
Ortspolizei von den Distriktspolizeibehörden geübt. Die im öffent- 
lichen Interesse begründeten Verpflichtungen der Gemeinden, wie z. B. 
die Herstellung von Wegen, obliegen in diesen Bezirken den Eigen- 
tümern der dazu gehörenden Grundstücke. 
Innerhalb des Gemeindebezirkes können wieder Sonderbezirke 
mit einer gewissen Selbständigkeit bestehen: die Ortschaften; 
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682 
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684
	        
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