Die politischen Gemeinden 227
legenheiten besorgen, können die Aufsichtsorgane nur eingreifen, wenn
die Gemeinden gesetzlichen Vorschriften zuwiderhandeln, so z. B.,
wenn sie ihrer Pflicht zur gesetzlich vorgeschriebenen Instandhaltung
von Wegen oder zur Unterstützung Armer nicht nachkommen; die Auf-
sichtsbehörden können aber keine Anweisungen darüber geben, wie die
Gemeinden ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen sollen, z. B. nicht
darüber, mit welchem Material sie die Straße bauen, in welcher
Weise, ob durch Geld oder durch Unterbringung in Anstalten, sie den
Armen unterstützen wollen.
Die Aufsichtsbehörden haben, um ihrer Aufgabe gerecht werden
zu können, die Pflicht und das Recht, von der Tätigkeit der Gemein-
den Einsicht zu nehmen, sie haben insbesondere das Recht zur Visita-
tion der Kassen, sie können gesetzwidrige Beschlüsse aufheben und,
wenn die Gemeinde die ihr obliegenden Verpflichtungen binnen der
ihr zu setzenden Frist nicht erfüllt, selber die erforderlichen Anordnun-
gen an Stelle der Gemeinde treffen. Für gewisse in der Gemeinde-
ordnung einzeln bestimmte Verwaltungsgeschäfte sind aber die
Gemeinden auch auf dem Gebiete der eigentlichen Gemeindeangele-
genheiten an die Genehmigung der Aufsichtsbehör-
den gebunden, es sind ihnen also hier nicht bloß gesetzliche Schranken
gesetzt, sondern die Aufsichtsbehörden können nach ihrem freien Ermes-
sen in die Verwaltungstätigkeit der Gemeindeorgane eingreifen, so
bei der Verteilung von Gemeindegründen, bei Veränderung oder Be-
seitigung öffentlicher Denkmäler oder Bauwerke von geschichtlichem
oder künstlerischem Wert, bei Gründung von Gemeindeanstalten,
aus denen den Gemeinden eine dauernde Verbindlichkeit erwächst. Ge-
gen aufsichtliche Verfügungen der Kreisregierungen können die Ge-
meinden den Verwaltungsrechtsweg beschreiten, wenn hier-
durch ihr Selbstverwaltungsrecht beeinträchtigt ist.
5. Der örtliche Bezirk, den die Gemeinde umfaßt, heißt die
Gemeindemarkung. Grundsätzlich muß in Bayern jedes
Grundstück einem Gemeindebezirk zugehören. Eine Ausnahme von
diesem Satze kennt nur die Gemeindeordnung für die Landesteile
rechts des Rheins. Es können nämlich größere Waldungen, Gebirge
und Seen, die schon vor dem Erlaß der Gemeindeordnung aus dem
Gemeindeverband ausgeschlossen waren, außerhalb desselben verblei-
ben; sie heißen ausmärkische Bezirke. Für sie wird auch die
Ortspolizei von den Distriktspolizeibehörden geübt. Die im öffent-
lichen Interesse begründeten Verpflichtungen der Gemeinden, wie z. B.
die Herstellung von Wegen, obliegen in diesen Bezirken den Eigen-
tümern der dazu gehörenden Grundstücke.
Innerhalb des Gemeindebezirkes können wieder Sonderbezirke
mit einer gewissen Selbständigkeit bestehen: die Ortschaften;
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