Full text: Bürgerkunde.

Die politischen Gemeinden 229 
das Heimatrecht den Grundsätzen näher bringen wollen, von denen die 
Gesetzgebung über den Unterstützungswohnsitz ausgeht, hauptsächlich 
nach der Richtung, daß die Pflicht zur Unterstützung leichter von der 
Gemeinde, der der einzelne einmal angehört, losgelöst und der Ge— 
meinde, die der einzelne zum Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen 
Tätigkeit gewählt hat, zugewiesen werden soll. 
Jeder Bayer hat seine Heimat in der Gemeinde, in 
der seine Eltern heimatberechtigt sind; bei ehelichen Kindern ent- 
scheidet die Heimat des Vaters, bei unehelichen die der Mutter. Diese 
sogenannte ursprüngliche Heimat kann geändert werden: 
a. „Definitiv angestellte“ Beamte des Staats, der Kirche, der 
Gemeinde, einer öffentlichen Korporation oder Stiftung erwerben 
die Heimat in der Gemeinde ihrer Anstellung, Volksschullehrer in der 
Gemeinde des Schulsitzes, Offiziere, Aerzte im Offiziersrang und 
obere Beamte der Militärverwaltung in der Gemeinde ihrer 
Garnison oder ihres Amtssitzes. 
b. Ehefrauen erwerben die Heimat des Mannmes. 
c. Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde erwirbt, erwirbt 
damit zugleich das Heimatrecht. 
d. Das Heimatrecht kann weiter durch die Gemeinde verliehen 
werden; hierzu ist in Gemeinden mit städtischer Verfassung die Zu- 
stimmung der Gemeindebevollmächtigten notwendig. 
e. Bayern, die keine Heimat haben, können unter gewissen Vor- 
aussetzungen das Heimatrecht ersitzen, d. h. durch vierjährigen, unter 
Umständen siebenjährigen Aufenthalt von selbst ohne ausdrückliche 
Verleihung durch die Gemeinde erwerben. 
f. Pfälzer, d. h. in einer Gemeinde der Pfalz beheimatete Per- 
sonen, endlich können in jeder pfälzischen Gemeinde, in der sie sich 
niederlassen, die Heimat dadurch erwerben, daß sie eine dahin- 
gehende Erklärung bei dem Bürgermeisteramt der bisherigen und 
der neuen Gemeinde abgeben. 
Die Heimat der Kinder und der Ehefrauen ist eine sogenannte 
unselbständige Heimat, d. h. sie wird durch Verände- 
rungen in der Person dessen, von dem sie abgeleitet ist, ergriffen; 
ändert sich deshalb die Heimat des Vaters oder des Mannes, so ändert 
sich auch die der Kinder und der Frau. Diese unselbständige Heimat 
kann zu einer selbständigen werden, so für die Frau, wenn der Mann 
stirbt oder die Ehe geschieden wird, für die Kinder, wenn der Vater 
stirbt, für Söhne, wenn sie heiraten. 
Wie erwähnt, kann die Heimat auch durch Verleihung ((s. 
unter .) erworben werden. Personen, die in einer Gemeinde rechts 
des Rheins beheimatet sind, haben unter gewissen Umständen ein 
688 
680 
600
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.