Die politischen Gemeinden 229
das Heimatrecht den Grundsätzen näher bringen wollen, von denen die
Gesetzgebung über den Unterstützungswohnsitz ausgeht, hauptsächlich
nach der Richtung, daß die Pflicht zur Unterstützung leichter von der
Gemeinde, der der einzelne einmal angehört, losgelöst und der Ge—
meinde, die der einzelne zum Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit gewählt hat, zugewiesen werden soll.
Jeder Bayer hat seine Heimat in der Gemeinde, in
der seine Eltern heimatberechtigt sind; bei ehelichen Kindern ent-
scheidet die Heimat des Vaters, bei unehelichen die der Mutter. Diese
sogenannte ursprüngliche Heimat kann geändert werden:
a. „Definitiv angestellte“ Beamte des Staats, der Kirche, der
Gemeinde, einer öffentlichen Korporation oder Stiftung erwerben
die Heimat in der Gemeinde ihrer Anstellung, Volksschullehrer in der
Gemeinde des Schulsitzes, Offiziere, Aerzte im Offiziersrang und
obere Beamte der Militärverwaltung in der Gemeinde ihrer
Garnison oder ihres Amtssitzes.
b. Ehefrauen erwerben die Heimat des Mannmes.
c. Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde erwirbt, erwirbt
damit zugleich das Heimatrecht.
d. Das Heimatrecht kann weiter durch die Gemeinde verliehen
werden; hierzu ist in Gemeinden mit städtischer Verfassung die Zu-
stimmung der Gemeindebevollmächtigten notwendig.
e. Bayern, die keine Heimat haben, können unter gewissen Vor-
aussetzungen das Heimatrecht ersitzen, d. h. durch vierjährigen, unter
Umständen siebenjährigen Aufenthalt von selbst ohne ausdrückliche
Verleihung durch die Gemeinde erwerben.
f. Pfälzer, d. h. in einer Gemeinde der Pfalz beheimatete Per-
sonen, endlich können in jeder pfälzischen Gemeinde, in der sie sich
niederlassen, die Heimat dadurch erwerben, daß sie eine dahin-
gehende Erklärung bei dem Bürgermeisteramt der bisherigen und
der neuen Gemeinde abgeben.
Die Heimat der Kinder und der Ehefrauen ist eine sogenannte
unselbständige Heimat, d. h. sie wird durch Verände-
rungen in der Person dessen, von dem sie abgeleitet ist, ergriffen;
ändert sich deshalb die Heimat des Vaters oder des Mannes, so ändert
sich auch die der Kinder und der Frau. Diese unselbständige Heimat
kann zu einer selbständigen werden, so für die Frau, wenn der Mann
stirbt oder die Ehe geschieden wird, für die Kinder, wenn der Vater
stirbt, für Söhne, wenn sie heiraten.
Wie erwähnt, kann die Heimat auch durch Verleihung ((s.
unter .) erworben werden. Personen, die in einer Gemeinde rechts
des Rheins beheimatet sind, haben unter gewissen Umständen ein
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