Full text: Bürgerkunde.

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230 Die innere Verwaltung 
Recht auf Verleihung der Heimat, und zwar sowohl in 
rechtsrheinischen, wie in pfälzischen Gemeinden; Pfälzer haben dies 
Recht nur, wenn sie in einer rechtsrheinischen Gemeinde das Heimat- 
recht erwerben wollen.? Der Anspruch setzt voraus, daß sich der Be- 
werber im Alter der Volljährigkeit, ununterbrochen vier Jahre lang 
freiwillig und selbständig in der Gemeinde aufgehalten hat, direkte 
Steuern während dieser Zeit entrichtet, seine Verpflichtungen gegen 
die Gemeinde und die Armenkasse erfüllt und Armenunterstützung 
weder beansprucht noch erhalten hat. Als selbständig gelten hierbei 
nicht: entmündigte Personen, Dienstboten und Gewerbegehilfen, 
die in die häusliche Gemeinschaft des Dienstherrn aufgenommen sind, 
und Kinder, die dem elterlichen Hausstande angehören und vom 
Familienhaupt unterhalten werden. Anspruch auf Verleihung des 
Heimatsrechts haben aber auch solche Personen, die sich im Alter der 
Volljährigkeit ununterbrochen sieben Jahre lang in der Gemeinde 
aufgehalten und während dieser Zeit Armenunterstützung weder 
beansprucht noch erhalten haben. In diesem zweiten Falle entfallen 
also die Erfordernisse der Selbständigkeit, der Steuerveranlagung 
und der Erfüllung der gemeindlichen Verpflichtungen; dafür ist die 
Dauer des Aufenthalts verlängert. 
Der Anspruch auf Erwerb des Heimatsrechts kann unter den 
bezeichneten Voraussetzungen auch von der bisherigen Heimatge- 
meinde des Berechtigten geltend gemacht werden; diese ist also in die 
Lage gesetzt, in diesen Fällen einen Heimatberechtigten, von dem sie 
fürchtet, daß er ihr lästig fällt, auf eine andere Gemeinde abzu- 
schieben; doch hat der Heimatberechtigte hiergegen ein Einspruchs- 
recht, wenn die Heimatveränderung für ihn mit erheblichen Nach- 
teilen verbunden wäre. 
Der Erwerb der Heimat kann in gewissen Fällen von der neuen 
Gemeinde von der Entrichtung der Heimatgebühr abhängig 
gemacht werden. Für die Bemessung der Höhe der Gebühr sind den 
Gemeinden durch das Gesetz Schranken gesetzt. Personen, die in der 
oben angegebenen Weise auf Grund siebenjährigen Aufenthalts das 
Heimatrecht erwerben, sind unter Umständen von der Entrichtung 
der Gebühr befreit. Eine ähnliche Bestimmung besteht für den 
Heimaterwerb in der Pfalz. 
Die Heimat geht verloren durch Erwerbung der Heimat 
in einer anderen bayerischen Gemeinde und durch Verlust der 
: Für Pfälzer besteht das Bedürfnis zu einer derartigen Bestimmung 
dann nicht, wenn sie die Heimat in einer pfälzischen Gemeinde erwerben 
wollen, da sie ja für diesen Fall von dem oben unter f erwähnten Erwerbs- 
grund Gebrauch machen können.
	        
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