Die politischen Gemeinden 231
bayrischen Staatsangehörigkeit. Ein Verzicht auf die Heimat ohne
gleichzeitigen Erwerb einer neuen Heimat ist wirkungslos.
Neben der (eigentlichen) Heimat gibt es auch eine vor—
läufige Heimat. Eine solche kann nur eine Person haben, die
keine (eigentliche) Heimat besitzt. Die vorläufige Heimat schafft für
Personen, die die aus dem Heimatrecht fließenden Rechte nicht bean—
spruchen können, vorübergehend den erforderlichen Ersatz hierfür.
Sie ist notwendig für Personen, die die bayerische Staatsangehörig—
keit nicht besitzen und aus Bayern, weil sie z. B. unterstützungsbe—
dürftig werden, ausgewiesen werden sollen, aber vorerst, weil noch
Hinderungsgründe bestehen, — es bestreitet z. B. der Heimatstaat
die Uebernahmepflicht — nicht weggewiesen werden können. Sie ist
weiter notwendig für Bayern, deren Heimat nicht feststeht, oder für
Personen, deren Staatsangehörigkeit sich nicht ermitteln läßt, z. B.
Findelkinder oder Geisteskranke, die irgendwo plötzlich aufgegriffen
werden; für solche wird dann durch die Distriktsverwaltungsbehörde,
in deren Bezirk die Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält, eine
Gemeinde als vorläufige Heimat bestimmt. Es sind hierbei für die
Auswahl der Gemeinde gewisse Normen gegeben, so werden z. B.
Findelkinder der Gemeinde zugewiesen, in deren Bezirk sie gefunden
werden.
Angehörigen eines anderen deutschen Staates kann in Bayern die
Aufnahme in den Staatsangehörigkeitsverband nicht versagt werden.
Sie kann deshalb auch nicht an die Bedingung des Erwerbs einer
Heimat geknüpft werden. Für solche Personen tritt dann, wenn sie
nicht freiwillig eine bayerische Heimat erwerben, ebenfalls eine vor-
läufige Heimat ein, und zwar in der Gemeinde, in der sie sich nie-
derlassen.
Die vorläufige Heimat steht der wirklichen Heimat gleich, soweit
diese das Recht zum Aufenthalt gewährt; dagegen begründet sie nicht
das Recht auf Unterstützung gegenüber der Gemeinde, in der sie
besteht, sondern unterstützungspflichtig ist gegenüber solchen Personen
er Staat.
2. Das Gemeindebürgerrecht.
a. In Bayernrechts des Rheins wird das Bürgerrecht
nur durch ausdrückliche Verleihung erworben; die Verleihung
erfolgt durch die Gemeindeverwaltung; in Gemeinden mit städtischer
Verfassung ist die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten not-
wendig, wenn das Bürgerrecht einer Person verliehen werden soll,
der es auch versagt werden könnte. Befähigt zur Erwerbung des
Bürgerrechts sind nur selbständige, volljährige Männer, die in der
Gemeinde wohnen und in ihr mit einer direkten Steuer angelegt sind.
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