Full text: Bürgerkunde.

Die politischen Gemeinden 231 
bayrischen Staatsangehörigkeit. Ein Verzicht auf die Heimat ohne 
gleichzeitigen Erwerb einer neuen Heimat ist wirkungslos. 
Neben der (eigentlichen) Heimat gibt es auch eine vor— 
läufige Heimat. Eine solche kann nur eine Person haben, die 
keine (eigentliche) Heimat besitzt. Die vorläufige Heimat schafft für 
Personen, die die aus dem Heimatrecht fließenden Rechte nicht bean— 
spruchen können, vorübergehend den erforderlichen Ersatz hierfür. 
Sie ist notwendig für Personen, die die bayerische Staatsangehörig— 
keit nicht besitzen und aus Bayern, weil sie z. B. unterstützungsbe— 
dürftig werden, ausgewiesen werden sollen, aber vorerst, weil noch 
Hinderungsgründe bestehen, — es bestreitet z. B. der Heimatstaat 
die Uebernahmepflicht — nicht weggewiesen werden können. Sie ist 
weiter notwendig für Bayern, deren Heimat nicht feststeht, oder für 
Personen, deren Staatsangehörigkeit sich nicht ermitteln läßt, z. B. 
Findelkinder oder Geisteskranke, die irgendwo plötzlich aufgegriffen 
werden; für solche wird dann durch die Distriktsverwaltungsbehörde, 
in deren Bezirk die Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält, eine 
Gemeinde als vorläufige Heimat bestimmt. Es sind hierbei für die 
Auswahl der Gemeinde gewisse Normen gegeben, so werden z. B. 
Findelkinder der Gemeinde zugewiesen, in deren Bezirk sie gefunden 
werden. 
Angehörigen eines anderen deutschen Staates kann in Bayern die 
Aufnahme in den Staatsangehörigkeitsverband nicht versagt werden. 
Sie kann deshalb auch nicht an die Bedingung des Erwerbs einer 
Heimat geknüpft werden. Für solche Personen tritt dann, wenn sie 
nicht freiwillig eine bayerische Heimat erwerben, ebenfalls eine vor- 
läufige Heimat ein, und zwar in der Gemeinde, in der sie sich nie- 
derlassen. 
Die vorläufige Heimat steht der wirklichen Heimat gleich, soweit 
diese das Recht zum Aufenthalt gewährt; dagegen begründet sie nicht 
das Recht auf Unterstützung gegenüber der Gemeinde, in der sie 
besteht, sondern unterstützungspflichtig ist gegenüber solchen Personen 
er Staat. 
2. Das Gemeindebürgerrecht. 
a. In Bayernrechts des Rheins wird das Bürgerrecht 
nur durch ausdrückliche Verleihung erworben; die Verleihung 
erfolgt durch die Gemeindeverwaltung; in Gemeinden mit städtischer 
Verfassung ist die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten not- 
wendig, wenn das Bürgerrecht einer Person verliehen werden soll, 
der es auch versagt werden könnte. Befähigt zur Erwerbung des 
Bürgerrechts sind nur selbständige, volljährige Männer, die in der 
Gemeinde wohnen und in ihr mit einer direkten Steuer angelegt sind. 
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