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232 Die innere Verwaltung
Als selbständig im Sinn dieser Bestimmungen sind nicht zu erachten
Entmündigte, weiter Dienstboten und Gewerbegehilfen, die in die
häusliche Gemeinschaft des Dienstherrn aufgenommen sind, endlich
Kinder, die dem elterlichen Hausstand angehören und vom Familien—
haupte unterhalten werden.
Besitzen zum Erwerbe befähigte Personen in der Gemeinde das
Heimatrecht oder haben sie zwei Jahre lang in der Gemeinde gewohnt
und direkte Steuern und Umlagen entrichtet, so haben sie ein Recht
auf Verleihung des Bürgerrechts. Unter gewissen
Voraussetzungen kann ihnen jedoch die Gemeinde das Bürgerrecht
versagen, so wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre um Armen—
unterstützung nachgesucht haben, wenn ihnen die bürgerlichen Ehren—
rechte aberkannt sind, und in ähnlichen Fällen. Auch Nicht-
bayern kann das Bürgerrecht verliehen werden, doch wird die Ver-
leihung erst wirksam, wenn sie Bayern geworden sind. Deutsche,
die in der Gemeinde ein besteuertes Wohnhaus besitzen oder mit
direkten Steuern mindestens in demselben Betrag wie einer der drei
höchstbesteuerten Einwohner angelegt sind, haben auch dann ein
Recht auf Verleihung des Bürgerrechts, wenn sie nicht die Be-
fähigung in dem oben angegebenen Sinne besitzen.s Auch juristische
Personen und Vereinigungen haben dieses Recht.
Andrerseits haben die Gemeinden in gewissen Fällen auch das
Recht, Personen, die zum Erwerb des Bürgerrechts
befähigt sind, hierzu zuzwingen, nämlich solche Personen, die seit
fünf Jahre in der Gemeinde wohnen und hierbei direkte Steuern
von jährlich 5,14 Mark, bei größeren Gemeinden von jährlich
6,86 Mark entrichtet haben.
Das Bürgerrecht wird für die Regel verloren, sobald
die Befähigung zum Erwerbe in Wegfall kommt.
Die Gemeinden können von jedem Bürger eine Aufnahme-
gebühr verlangen; diese darf in den größeren Gemeinden
171,43 Mark, in den kleinsten Gemeinden 42,86 Mark nicht über-
steigen; bei Nichtdeutschen können die doppelten Gebühren erhoben
werden.
In der Pfalz erwerben Pfälzer, d. h. Personen, die in
einer pfälzischen Gemeinde beheimatet sind, das Bürgerrecht kraft
Gesetzes, d. h. ohne ausdrückliche Verleihung, wenn sie volljährig und
selbständig sind und in der Gemeinde wohnen und mit einer direkten
Steuer angelegt sind. Selbständig im Sinne dieser Bestimmungen
sind nicht: entmündigte Personen und Dienstboten und Gewerbege-
* Darnach können auch Frauen und Kinder Gemeindebürger sein.