Full text: Bürgerkunde.

Die politischen Gemeinden 233 
hilfen, die in die häusliche Gemeinschaft des Dienstherrn aufge— 
nommen sind, endlich Kinder, die dem elterlichen Hausstand ange— 
hören und vom Familienhaupte unterhalten werden. Anderen, 
nicht in der Pfalz beheimateten Personen, also 
Personen, die in einer Gemeinde rechts des Rheins beheimatet sind 
oder überhaupt die bayerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, kann 
das Bürgerrecht durch den Gemeinderat verliehen werden; sie haben 
hierauf gegen die Gemeinde ihres Wohnsitzes Anspruch, wenn sie 
volljährig und selbständig sind, zwei Jahre in der Gemeinde gewohnt 
haben und innerhalb dieser Zeit die Steuer und die Gemeindeab— 
gaben entrichtet haben. Die Gemeinde kann ihnen jedoch unter ge— 
wissen Voraussetzungen das Bürgerrecht versagen, so wenn sie inner— 
halb der letzten zwei Jahre um öffentliche Armenunterstützungen 
nachgesucht haben, wenn ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte aber— 
kannt sind, und in weiteren ähnlichen Fällen. Bei Verleihung des 
des Bürgerrechts ist die Heimatgebühr zu entrichten. Bei Nicht- 
bayern wird die Verleihung erst wirksam mit dem Erwerb der 
bayerischen Staatsangehörigkeit. 
Personen, die in einer anderen Gemeinde beheimatet sind, können 
vom Gemeinderat zur Erwerbung des Bürgerrechts 
und Bezahlung der Heimatgebühr gezwungen werden, wenn 
sie volljährig und selbständig sind, seit fünf Jahren in der Gemeinde 
wohnen und mit Grund-, Haus= oder Gewerbesteuer im Gesamt- 
betrag von 5 M. 14 Pf. (3 Gulden) angelegt sind. 
Das Bürgerrecht erlischt nur mit dem Verlust des Heimat- 
rechts; die Ausübung ruht jedoch, wenn der Bürger seinen Wohnsitz 
in eine andere Gemeinde verlegt oder nicht mehr mit einer direkten 
Steuer in der Gemeinde angelegt ist oder die Selbständigkeit verliert. 
Der Unterschied zwischen Erlöschen und Ruhen des Bürgerrechts 
zeigt sich darin, daß ein ruhendes Bürgerrecht ohne weiteres wieder 
voll in Kraft tritt, wenn der Hemmungsgrund wegfällt, also z. B. 
der Wohnsitz wieder zurückverlegt wird, während ein erloschenes Ge- 
meindebürgerrecht nicht wieder auflebt. Selbstverständlich kann 
aber auch in letzterem Fall unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein 
neues Bürgerrecht erworben werden. 
C. Die beiden Gemeindeordnungen kennen auch ein Ehren- 
bürgerrecht: dieses verleiht weder Rechte noch Pflichten, 
sondern ist nur eine Auszeichnung. Es wird rechts des Rheins vom 
Magistrat mit Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in Land- 
gemeinden vom Gemeindeausschuß mit Zustimmung der Gemeinde- 
versammlung, in der Pfalz vom Gemeinderat verliehen. Ausländern 
kann es nur mit königlicher Bestätigung verliehen werden. 
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