Full text: Bürgerkunde.

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716 
718 
236 Die innere Verwaltung 
oder die Prüfung für das Richteramt oder den höheren Dienst der 
inneren Verwaltung bestanden hat. Nicht rechtskundige Bürger- 
meister und Magistratsräte werden auf sechs Jahre gewählt; alle 
drei Jahre tritt die Hälfte der letzteren aus. 
Gemeindevertretung sind die Gemeindebevollmächtig- 
ten; sie werden auf neun Jahre gewählt, alle drei Jahre tritt das 
ältere Drittel aus. Die Zahl der Gemeindebevollmächtigten soll drei- 
mal so groß sein, als die der bürgerlichen Magistratsräte. Größere 
Städte sollen vom Magistrat in Distrikte eingeteilt werdem; an der 
Spitze eines Distrikts steht ein Distriktsvorsteher. Sie werden vom 
Magistrat auf drei Jahre ernannt und haben den Magistrat in seiner 
Tätigkeit zu unterstützen. 
c. In den Gemeinden rechts des Rheins, die die Landge- 
meindeverfassung haben, ist Gemeindeverwaltung der 
Gemeindeausschufß. Er setzt sich zusammen aus dem Bürger- 
meister, dem Beigeordneten und aus 4—24 Gemeindebevollmächtigten, 
innerhalb dieser Grenzen bestimmt sich die Zahl der Gemeindebevoll- 
mächtigten verschieden je nach der Einwohnerzahl. Die Mitglieder 
des Gemeindeausschusses werden auf sechs Jahre gewählt. 
Gemeindevertretung ist die Gemeindeversammlung, 
d. i. die Versammlung aller stimmberechtigten Gemeindebürger. Die 
Leitung der Versammlung steht dem Bürgermeister zu. Zur Abstim- 
mung genügt in der Regel die absolute Stimmenmehrheit der Anwe- 
senden. 
In den vom Wohnsitz des Bürgermeisters entfernten Orten 
kann ein dort wohnendes Mitglied des Gemeindeausschusses, in dessen 
Ermanglung ein vom Gemeindeausschuß gewählter Ortsführer, 
als Gehilfe des Bürgermeisters für die Polizeiverwaltung aufgestellt 
werden. 
d. Die Gemeindeverwaltung ist in der Pfalz der Gemein- 
derat; er besteht aus dem Bürgermeister, aus einem, in Gemeinden 
mit mehr als 2500 Einwohnern aus zwei Adjunkten und aus 6—24 
Gemeinderäten. Die Zahl der letzteren bemißt sich nach der geringe- 
ren oder größeren Einwohnerzahl. Die Mitglieder des Gemeinde- 
rats werden auf fünf Jahre gewählt. In Gemeinden mit mehr als 
10 000 Einwohnern können für den Bürgermeister und die Adjunkten 
sowie neben den Gemeinderäten berufsmäßige besoldete Gemeinde- 
ratsmitglieder aufgestellt werden; diese werden zunächst auf drei 
Jahre gewählt. Werden sie dann wieder gewählt, so werden ihre 
Verhältnisse durch besondere Dienstverträge geregelt. 
Gemeindevertretung ist die Gemeindeversammlung. 
Sie ist die Versammlung aller stimmfähigen Gemeindebürger. Die
	        
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