Die politischen Gemeinden 237
Leitung der Versammlung steht dem Bürgermeister zu. Maßgebend
ist in der Regel die absolute Mehrheit der Stimmen.
Seit dem Pfälzischen Städteverfassungsgesetz des Jahres 1908 ist
es auch möglich, daß pfälzischen Städten die Verfassung der
städtischen Gemeinden rechts des Rheins und die
Kreisunmittelbarkeit verliehen wird (.. wegen die-
ser Begriffe Nr. 710). Die Verleihung dieser Stellung erfolgt auf
Antrag der Gemeindeverwaltung durch den König. Der Antrag be-
darf der Zustimmung von zwei Dritteilen der abstimmenden Ge-
meindebürger. Mit der Verleihung treten für die betreffende
Stadt mit unwesentlichen Ausnahmen alle Vorschriften in Kraft, die
die besondere Verfassung der städtischen Gemeinden sowie die Sonder-
stellung der kreisunmittelbaren Städte rechts des Rheins begründen.
3. Die Besetzung der Gemeindeämter, insbe-
sondere die Gemeindewahlen.
a. Die wichtigsten Gemeindeämter werden im Wege der Wahl be-
setzt so werden gewählt: in den Gemeindenmitstädtischer
Verfassung die Gemeindebevollmächtigen durch die Gemeinde-
bürger, die Magistratsräte (die rechtskundigen und die bürgerlichen)
und die Bürgermeister durch die Gemeindebevollmächtigten; in den
Lanyndgemeinden in Bayern rechts des Rheins die Gemeinde-
bevollmächtigten, die Beigeordneten und die Bürgermeister durch die
Gemeindebürger; in der Pfalz (soweit nicht unmittelbare Ge-
meinden in Betracht kommen) die unbesoldeten Gemeinderäte durch
die Gemeindebürger, die Bürgermeister, Adjunkten und besoldeten
Gemeinderatsmitglieder durch die Gemeinderäte.
b. Wählbar sind im allgemeinen nur Gemeindebürger, die
das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Besondere Vor-
aussetzungen sind erforderlich für die Wahl zum juristischen oder
technischen Magistratsmitglied und zum besoldeten Gemeinderats-
mitglied. Angehörige des aktiven Heeres können nicht gewählt
werden. Die Stelle eines Bürgermeisters, Beigeordneten oder eines
Magistratsrats ist mit dem aktiven Dienstverhältnis eines Staats-
dieners, Geistlichen, öffentlich angestellten Lehrers oder eines besol-
deten Bediensteten der Gemeinde oder der Kirche nicht vereinbar.
Die Gewählten dürfen untereinander nicht in gewisser, in den Ge-
meindeordnungen im einzelnen bestimmter Weise verwandt sein.
Soweit die gemeindlichen Aemter nicht durch Wahlen besetzt werden,
erfolgt die Besetzung durch Ernennung durch Gemeindebehörden. So wer-
den im Wege der Ernennung durch den Tagistrat besetzt: die Stellen der
technischen Magistratsmitglieder und der Stadt= und Marktschreiber.
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