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238 Die innere Verwaltung
c. Die regelmäßigen Gemeindewahlen finden in
Gemeinden mit städtischer Verfassung alle drei Jahre, in den übrigen
Gemeinden rechts des Rheins alle sechs, in den übrigen Gemeinden
der Pfalz alle fünf Jahre statt.
d. Für die Wahl sind Wählerlisten, d. h. Listen der
Wahlstimmberechtigten aufzustellen, diese sind zehn Tage
lang zur Einsicht durch die Gemeindebürger aufzulegen, es können
hiergegen Erinnerungen erhoben werden, über die in einem be-
sonderen Verfahren zu entscheiden ist. Niemand kann wählen oder
gewählt werden, der nicht in diese eingetragen ist, oder nachweist, daß
sein Wahlrecht erst nach Abschluß anerkannt wurde oder erst nach Ab-
lauf der Einspruchsfrist entstanden ist. Die Wahlen werden von
einem Wahlkommissär geleitet, diesem steht ein von den
Wählern aus ihrer Mitte ernannter Wahlausschuß zur Seite.
Die Abstimmung ist geheim und geschieht durch Wahlzettel auf
weißem Papier und von gleicher Größe, die mit dem Gemeindesiegel
versehen sind. Das Wahlergebnis wird, nachdem es festgestellt ist,
öffentlich bekannt gemacht. Die gewählten Bürgermeister, rechts-
kundigen Magistratsräte, Beigeordneten und Adjunkten bedürfen der
staatlichen Bestätigung, deren Erteilung in dem freien
Ermessen der zuständigen Behörden liegt. Zur Prüfung der Recht-
mäßigkeit der Gemeindewahlen ist teilweise der Verwaltungsrechts-
weg eröffnet.
e. Seit dem Gemeindewahlgesetz vom 15. August 1908 sind für
einen Teil der Wahlen neue Bestimmungen getroffen. Es sollen
nämlich nunmehr in Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnerns
die regelmäßigen Wahlen der Gemeindebevollmächtigten, der bürger-
lichen Magistratsräte, der nicht berufsmäßigen Gemeinderäte, der
nicht berufsmäßigen Adjunkten und der Ersatzmänner nach den
Grundsätzen der sogenannten Verhältniswahl (auch Pro-
portionalwahl genannt) erfolgen.
Bei der regelmäßigen, bisher allein üblichen Wahlart entscheidet
lediglich die Mehrheit der Stimmen, so daß es der unterliegenden
Partei selbst, wenn sie an Stimmenzahl ganz nahe an die siegende
Partei herankommt, nicht gelingt, ihre Kandidaten durchzubringen.
Dem will die Verhältniswahl abhelfen, es soll durch sie erreicht
werden, daß die Zahl der Mandate unter die einzelnen Wähler-
* Es sind dies zurzeit 115.
° Und zwar sowohl in Gemeinden mit städtischer Verfassung wie in
solchen mit Landgemeindeverfassung. Z
Unter Umständen können auch Ergänzungswahlen nach dieser Wahl-
art erfolgen.