Die politischen Gemeinden 243
nahmen Fonds anlegen, so für Schulhausbauten und Straßenver—
besserungen, dann insbesondere Grunderwerbungsfonds, um die recht—
zeitige Beschaffung von Grund und Boden für künftige gemeindliche
und gemeinnützige Unternehmungen zu ermöglichen.
4. Die Führung des Gemeindehaushalts.
Wie jeder verständige Privatmann, so muß sich auch die Ge—
meindeverwaltung stets im vornehinein einen Ueberblick über die
Ausgaben verschaffen, die ihr demnächst bevorstehen, und sich über die
Beschaffung der Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben schlüssig
machen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde alljährlich einen Vor-
anschlag über die Einnahmen und Ausgaben (das Gemeinde-
budget) aufzustellen. Der Voranschlag hat sich auf ein Kalender-
jahr zu erstrecken, er ist vierzehn Tage lang öffentlich aufzulegen,
jeder Umlagepflichtige kann Erinnerungen dagegen abgeben. Die
Feststellung des Voranschlags erfolgt dann in Gemeinden mit städti-
scher Verfassung durch die Gemeindebevollmächtigten, in den Land-
gemeinden rechts des Rheins durch den Gemeindeausschuß, in den Ge-
meinden der Pfalz (abgesehen von den unmittelbaren Städten) durch
den Gemeinderat. Der festgestellte Voranschlag ist der Aufsichtsbe-
hörde vorzulegen, damit diese Gelegenheit zu etwaigem aufsichtlichen
Eingreifen hat. Der Voranschlag bildet dann die Grundlage des Ge-
meindehaushalts. Ueber unvorhergesehene Auslagen, die sich nach-
träglich ergeben, ist besonders Beschluß zu fassen.
Nach Schluß des Geschäftsjahrs ist über die Einnahme und Aus-
gaben Rechnung zu stellen. Die Rechnungen müssen in den un-
mittelbaren Städten bis 1. Juli, in den übrigen Gemeinden bis 1. Mai
fertig gestellt sein und vierzehn Tage lang öffentlich aufgelegt werden.
Jedem Umlagepflichtigen steht es frei, Erinnerungen dagegen abzu-
geben. Die Rechnungen werden von den Gemeindebevollmächtigten
beziehungsweise dem Gemeindeausschuß oder dem Gemeinderat fest-
gestellt und dann der Aufsichtsbehörde zur Prüfung und Verbeschei-
dung vorgelegt. Die Prüfung hat sich in den unmittelbaren Städten
nur darauf zu erstrecken, ob kein Anlaß zur Ausübung des Aufsichts-
rechts gegeben ist, in den anderen Gemeinden hat auch eine rech-
nerische Prüfung stattzufinden.
II. Die Distriktsgemeinden.
1. Allgemeine Stellung.
Die Distriktsgemeinden sind ein weiterer, neben den
politischen Gemeinden bestehender Gemeindeverband. Sie erstrecken
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