741
742
743
744
244 Die innere Verwaltung
sich räumlich auf den Bezirk einer Distriktsverwaltungsbehörde, in
der Pfalz auf einen Kanton.“
Den Organen der Distriktsgemeinde steht aber nicht die gleiche
Selbständigkeit zu, wie den Organen der politischen Gemein-
den. Die Beschlüsse des Distriktsrats (s. Nr. 742) werden nämlich in
der Regel nur dann wirksam, wenn sie die staatliche Genehmigung
gefunden haben; während die Beschlüsse des Distriktsausschusses
(s. Nr. 745) zwar an sich wirksam sind, aber seitens der Staatsregie-
rung aufgehoben werden können, wenn sie den Gesetzen oder den Ver-
ordnungen zuwiderlaufen. Die Bezirke der unmittelbaren Städte
(s. Nr. 710) nehmen an dem Distriktsgemeindeverband nicht teil.“
2. Die Organe der Distriktsgemeinden.
Die Organe der Distriktsgemeinde sind der Distriktsrat
und der Distriktsausschuß. Ersterer wird gebildet aus den Vertretern
der zum Distrikte gehörenden Gemeinden; jede Gemeinde mit bis
2000 Seelen sendet einen Vertreter, größere Gemeinden wählen für
je 2000 Seelen einen weiteren Vertreter. Hierzu kommen, und zwar
mit einem Achtel der Vertreter der Gemeinden, die Grundeigen-
tümer des Bezirks, die die höchste Grundsteuer entrichten (die soge-
nannten Personalisten), ferner Vertreter der größeren Grund-
besitzer, die nicht schon als Personalisten Zutritt haben — diese wer-
den von den fünfzig höchstbesteuerten Grundbesitzern gewählt — und
endlich ein Vertreter des Staates in Distrikten, in denen der Staat
an den Distriktsumlagen beteiligt ist.
Die Mitglieder des Distriktsrats müssen das dreißigste Lebens-
jahr zurückgelegt haben. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf drei
Jahre. Der König kann aber den Distriktsrat vor Ablauf der drei
Jahre auflösen, dann hat binnen acht Wochen eine neue Wahl statt-
zufinden.
Der Distriktsrat versammelt sich in der Regel jährlich einmal;
er wird von dem Bezirksamte einberufen. Vorsitzender ist der Be-
zirksamtmann oder sein Stellvertreter, der Vorsitzende stimmt nur
bei Stimmengleichheit mit und gibt so in diesem Falle den Ausschlag.
Die Sitzungen sind öffentlich.
: Die Pfalz war im Jahre 1817 in 31 Bezirke, Kantone genannt, ein-
geteilt worden.
2 Wenn, wie es seit Erlaß des Pfälzischen Städteverfassungsgesetzes
von 1908 möglich ist, an pfäl zische Städte die Kreisunmittelbarkeit ver-
liehen werden wird, so bleiben diese im Distriktsverband, solange sie das
Verhältnis nicht im Wege der Vereinbarung lösen.