Full text: Bürgerkunde.

Die Distriktsgemeinden 245 
Der Distriktsausschuß wird vom Distriktsrat aus seiner 
Mitte gewählt, er besteht aus vier bis sechs Mitgliedern. Vorstand 
ist der Bezirksamtmann oder sein Stellvertreter. Der Distriktsaus- 
schuß besteht solange, als der Distriktsrat, der ihn wählte, besteht. 
Auch hier stimmt der Vorstand nur, wenn ein Stichentscheid erforder- 
lich ist. Der Distriktsausschuß tritt nur zusammen, wenn er vom 
Vorstand einberufen wird.3 
Die Angelegenheiten der Distriktsgemeinde werden im allgemei- 
nen vom Distriktsrate behandelt, der Distriktsausschuß 
erledigt in der Hauptsache nur die laufenden, minder erheblichen Ge- 
schäfte. Wie eingangs bemerkt, sind die Beschlüsse des Distriktsrats 
nur wirksam, wenn sie die staatliche Genehmigung gefunden haben. 
Die Verhandlungen des Distrikts sind deshalb von dem Bezirksamt 
der Kreisregierung vorzulegen; diese verbescheidet sie sodann. Die 
Beschlüsse des Distriktsrats, die ja minder erheblich sind, bedürfen 
dieser Genehmigung nicht. 
3. Die Aufgaben der Distriktsgemeinden. 
Zu den Aufgaben der Distriktsgemeinden gehören in der Haupt- 
sache die Anlegung und die Unterhaltung von Distriktsstraßen 
(s. Nr. 1263), die Beschaffung von Feuerlöschmaschinen, die Anlegung 
von Armenhäusern, Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten, die 
Errichtung von Distriktssparkassen. Soweit die Erträgnisse des Ver- 
mögens der Distriktsgemeinde oder sonstige ihr zufließende Einnah- 
men, z. B. Staatszuschüsse, für Erfüllung dieser Zwecke nicht reichen, 
sind Distriktsumlagen zu erheben. Sie werden nach dem 
Verhältnis der in dem Distrikt zur Erhebung kommenden direkten 
Staatssteuern, also durch prozentuale Zuschläge zu diesen erhoben. 
Die Distriktsgemeinde hat juristische Persönlichkeit auf 
dem Gebiete des Privatrechts, sie kann also Vermögen erwerben und 
Schulden haben. 
III. Die Kreisgemeinden. 
1. Allgemeine Stellung. 
745 
746 
747 
748 
Die Kreisgemeinden bilden den dritten, räumlich noch weiter 749 
als die Distriktsgemeinden ausgedehnten Gemeindeverband. 
Ihr Bezirk fällt mit dem der Regierungsbezirke (s. Nr. 659) zusam— 
»In den Angelegenheiten der Distriktsarmenpflege 
nehmen an den Sitzungen des Distriktsrates und des Distriktsausschusses 
der Vezirksarzt und zwei vom Distriktsausschuß gewählte Pfarrer teil. Sie 
haben volles Stimmrecht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.