Die Distriktsgemeinden 245
Der Distriktsausschuß wird vom Distriktsrat aus seiner
Mitte gewählt, er besteht aus vier bis sechs Mitgliedern. Vorstand
ist der Bezirksamtmann oder sein Stellvertreter. Der Distriktsaus-
schuß besteht solange, als der Distriktsrat, der ihn wählte, besteht.
Auch hier stimmt der Vorstand nur, wenn ein Stichentscheid erforder-
lich ist. Der Distriktsausschuß tritt nur zusammen, wenn er vom
Vorstand einberufen wird.3
Die Angelegenheiten der Distriktsgemeinde werden im allgemei-
nen vom Distriktsrate behandelt, der Distriktsausschuß
erledigt in der Hauptsache nur die laufenden, minder erheblichen Ge-
schäfte. Wie eingangs bemerkt, sind die Beschlüsse des Distriktsrats
nur wirksam, wenn sie die staatliche Genehmigung gefunden haben.
Die Verhandlungen des Distrikts sind deshalb von dem Bezirksamt
der Kreisregierung vorzulegen; diese verbescheidet sie sodann. Die
Beschlüsse des Distriktsrats, die ja minder erheblich sind, bedürfen
dieser Genehmigung nicht.
3. Die Aufgaben der Distriktsgemeinden.
Zu den Aufgaben der Distriktsgemeinden gehören in der Haupt-
sache die Anlegung und die Unterhaltung von Distriktsstraßen
(s. Nr. 1263), die Beschaffung von Feuerlöschmaschinen, die Anlegung
von Armenhäusern, Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten, die
Errichtung von Distriktssparkassen. Soweit die Erträgnisse des Ver-
mögens der Distriktsgemeinde oder sonstige ihr zufließende Einnah-
men, z. B. Staatszuschüsse, für Erfüllung dieser Zwecke nicht reichen,
sind Distriktsumlagen zu erheben. Sie werden nach dem
Verhältnis der in dem Distrikt zur Erhebung kommenden direkten
Staatssteuern, also durch prozentuale Zuschläge zu diesen erhoben.
Die Distriktsgemeinde hat juristische Persönlichkeit auf
dem Gebiete des Privatrechts, sie kann also Vermögen erwerben und
Schulden haben.
III. Die Kreisgemeinden.
1. Allgemeine Stellung.
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Die Kreisgemeinden bilden den dritten, räumlich noch weiter 749
als die Distriktsgemeinden ausgedehnten Gemeindeverband.
Ihr Bezirk fällt mit dem der Regierungsbezirke (s. Nr. 659) zusam—
»In den Angelegenheiten der Distriktsarmenpflege
nehmen an den Sitzungen des Distriktsrates und des Distriktsausschusses
der Vezirksarzt und zwei vom Distriktsausschuß gewählte Pfarrer teil. Sie
haben volles Stimmrecht.