Die Kreisgemeinden 247
lichen Mittel zu beschaffen haben, so insbesondere für den Schutz und
die Unterhaltung der Ufer öffentlicher Flüsse, in der Regel auch für
die Instandhaltung der Flüsse und Bäche mit erheblicher Hochwasser—
gefahr, für gewisse Schulen, für Heilanstalten, namentlich Kranken-,
Entbindungs= und Irrenanstalten, Armenhäuser und Findelhäuser.
Die Organe der Kreisgemeinden haben die hierfür erforderlichen An-
ordnungen zu treffen und die Mittel zu beschaffen. Hierzu kom-
men noch einige weitere Befugnisse der Organe der Kreisgemeinden,
wie die Aeußerung über den Zustand des Regierungsbezirkes und
über etwaige „Gebrechen“ der Verwaltung, Abgabe von Gutachten
über die Verwaltung des Regierungsbezirkes u. a.
Die Kreise haben auch das Recht, allgemeine Abgaben (Um-
lagen) zur Bestreitung der Bedürfnisse des Kreises zu erheben. Die
Erhebung von Umlagen ist von der Genehmigung des Königs abhän-
gig. Sie werden als verhältnismäßige Zuschläge zu den direkten
Staatssteuern erhoben. Umlagepflichtig sind alle im Regierungs-
bezirke mit solchen Steuern veranlagten Personen.
E. Die Verwaltungsorganisation der außer-
baperischen Staaten.
1. Preußen.
Das Königreich ist zum Zweck der staatlichen Verwaltung in
12 Provinzen eingeteilt.! Jede Provinz umfaßt eine Anzahl
von Regierungsbezirken (zusammen 36) und jeder Regie-
rungsbezirk wieder schließt eine größere Anzahl von Kreisen ein.
Die Provinzen und die Kreise sind aber nicht nur Staatsverwal-
tungsbezirke, sondern zugleich Selbstverwaltungskörper (sog. Kom-
munalverbände) mit selbständiger, vom Staate verschiedener Rechts-
persönlichkeit und mit eigenen Organen (Provinziallandtagen, Pro-
vinzialausschüssen, Kreistagen, Kreisausschüssen).
a. Die Provinzen.
Die staatliche Verwaltung jeder Provinz wird unter
Aufsicht der Minister von den Oberpräsidenten geführt. Zur
Mitwirkung bei diesen Geschäften ist der Provinzialrat be-
rufen, welchem außer dem Oberpräsidenten noch ein höherer Verwal-
Diese Verpflichtungen fallen weg, wenn durch besondere Umstände
eine Verpflichtung Dritter begründet ist.
fü sichde Stadt Berlin bildet einen besonderen Verwaltungsbezirk
ür sich.
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