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250 Die innere Verwaltung
Selbstverwaltungskörper sind
1. Die Gemeinden, deren Ortsvorsteher Stadtschultheiß oder
Schultheiß genannt wird.
2. Die Amtskörperschaften, die Vereinigung der zu
dem Bezirk eines Oberamts gehörigen Gemeinden. Sie haben
zahlreiche Aufgaben und eigene Vermögensverwaltung, ihre
Organe sind die Amtsversammlung und der Be-
zirksrat. Unter ihren Beamten ist besonders der Amts-
pfleger hervorzuheben, der das Kassen= und Rechnungswesen
besorgt.
3. Die Gemeindeverbände, die freiwillige Vereinigung
mehrerer Gemeinden außerhalb der Amtskörperschaft und
4. die Bezirksverbände, die Vereinigung mehrerer
Amtskörperschaften.
4. Baden.
Zum Zweck der unmittelbaren Besorgung der Aufgaben der
inneren Verwaltung ist das Großherzogtum in 53 Amtsbezirke
eingeteilt. Jeder dieser Bezirke wird durch ein Bezirksamt
verwaltet, an dessen Spitze ein Amtsvorstand steht, der meist
den Titel Oberamtmann oder Geheimer Regierungsrat führt.
Jeweils eine größere Anzahl von Bezirksämtern bildet den Be-
zirk eines Landeskommissärs, der als Bevollmächtigter des
Ministeriums des Innern die unmittelbare Aufsicht über sie ausübt.
Selbstverwaltungskörper sind außer den Gemein-
den die 11 Kreisverbände, deren jeder mehrere Amtsbezirke
us mfaßt, und die Bezirksverbände, Verbände einzelner Ge-
meinden innerhalb des Kreisverbandes; letztere sind verhältnis-
mäßig selten.
Verwaltungsgericht erster Instanz ist in der Regel der
bei jedem Bezirksamt gebildete Bezirksrat, ein Kollegium von
6 bis 9 Mitgliedern unter dem Vorsitz des Amtsvorstands; die Be-
rufung gegen seine Urteile geht an den Verwaltungsge-
richtshof in Karlsruhe. In bestimmten Fällen dagegen ent-
scheidet der Verwaltungsgerichtshof als Verwaltungsgericht erster
und letzter Instanz.
5. Elsaß-Lothringen.
Hierüber siehe Nr. 59.