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252 Die innere Verwaltung
ihm sind die allgemeinen Organe der inneren Verwaltung, das sind
die Kammern des Innern der Kreisregierungen und die Distrikts—
verwaltungsbehörden, damit befaßt.
Zur Besorgung der Angelegenheiten der humanistischen und der
realistischen Mittelschulen ist im Kultusministerium eine beson-
dere Ministerialabteilung errichtet. Außerdem ist beim
Kultusministerium zur gutachtlichen Tätigkeit auf diesem Gebiet ein
besonderes „Kollegium“, der Oberste Schulrat, gebildet. Letz-
terer besteht aus dem Kultusminister oder dem Vorstand der vorbe-
zeichneten Ministerialabteilung oder einem besonders bezeichneten
Mitglied des Obersten Schulrats als Vorsitzenden und aus ordent-
lichen und außerordentlichen Mitgliedern; ordentliche Mitglieder
sind die Mitglieder der bezeichneten Ministerialabteilung und eine
Anzahl besonders einberufener Mitglieder. Letztere versehen ihre
Tätigkeit als Mitglieder des Obersten Schulrats nur im Nebenamt.
Sie werden jeweils auf fünf Jahre aus den Lehrern der Mittelschulen
und der Hochschulen entnommen. Außerordentliche Mitglieder sind
ein Arzt und sonstige für besondere Fälle ernannte Personen. Wie
erwähnt, hat der Oberste Schulrat nur eine gutachtliche, nicht eine
entscheidende Stimme. Sein Geschäftsgang im einzelnen wird durch
eine Geschäftsordnung geregelt.
Als weitere technische Organe sind zu erwähnen die Schulkom-
missionen. Für die oberste fachmännische Begutachtung wichti-
gen Angelegenheiten der Kunstgewerbeschulen, der Fachschulen und
Fortbildungsschulen, der Anstalten zur Heranbildung von Vokksschul-
lehrern und Volksschullehrerinnen, der höheren weiblichen Unter-
richtsanstalten und der Volksschulen ist die Landesschulkom-
mission gebildet. Diese ist ein besonderes Kollegium des Kultus-
ministeriums und setzt sich zusammen aus dem Referenten des Mini-
steriums und aus besonders ernannten Mitgliedern, die teils den
nacherwähnten Kreisschulkommissionen (s. Nr. 772), teils den
Kreisen sonstiger auf dem Gebiet des Unterrichts erfahrener Personen
entnommen werden. Die Mitgliedschaft wird im Nebenamt geführt.
Den Vorsitz führt der Kultusminister, der sich durch ein Mitglied der
Landesschulkommission vertreten lassen kann.
Für die fachmännische Beratung wichtiger Angelegenheiten der
Lehrerbildungsanstalten, der höheren weiblichen Unterrichtsanstalten,
der Volksschulen und der Fortbildungsschulen ist bei jeder Kreis-
regierung eine Kreisschulkommission gebildet. Sie setzt
sich zusammen aus dem mit der Behandlung des Schulwesens befaß-
ten Beamten der Kreisregierung, dem Kreisschulinspektor (s. Nr. 787)
und einer Anzahl weiterer Mitglieder, die vom König aus den Schul-