Unterricht und Erziehung 253
aufsichtsbeamten und aus dem Kreise der Lehrer an den vorbezeich-
neten Anstalten ernannt werden. Den Vorsitz führt der Regierungs-
präsident, der sich durch ein Mitglied der Kommission vertreten lassen
kann.
8§ 2. Die Volksschulen.
1. In Bayern besteht (wie auch in den anderen deutschen Staaten)
der Volksschulzwang,, d. h. alle in Bayern wohnenden? Eltern
oder sonstigen erziehungsberechtigten Personen sind verpflichtet, die
Kinder zur Schule zu schicken. Die Schulpflicht beginnt für Knaben
und Mädchen mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und
dauert regelmäßig zehn Schuljahre. Hiervon treffen sieben Jahre auf
die Werktagsschulpflicht und drei auf die Sonntagsschulpflicht. Aufge-
nommen werden für die Regel nur solche Kinder, die bereits bei Be-
ginn des Schuljahres das sechste Lebensjahr zurückgelegt haben und
geistig und körperlich genügend entwickelt sind. Die Kreisregierungen
können jedoch für ihren Regierungsbezirk oder für Teile hiervon ge-
statten, daß auch solche Kinder aufgenommen werden, die das sechste
Lebensjahr noch vor Ablauf des Kalenderjahres vollenden. Die Ent-
lassung aus der Werktagsschule erfolgt am Schlusse des siebenten
Werktagsschuljahres, wenn der Schulpflichtige die Schlußprüfung be-
steht; besteht er sie nicht, so kann er zu weiterem Besuch der Werktags-
schule längstens auf die Dauer eines Schuljahres angehalten werden.
Für Kinder des achten Schuljahres können besondere
Werktagsschulklassen eingerichtet werden. Der Eintritt in diese ist
an sich freiwillig; es kann jedoch die Gemeindeverwaltung mit Geneh-
migung der Kreisregierung und regelmäßig unter Zustimmung
der Gemeindevertretung den Besuch dieser achten Werktagsschul-
klassen zur Zwangspflicht machen. Der Besuch des achten Schul-
jahres wird auf die Sonntagsschulpflicht angerechnet.
Die Sonntagsschulpflicht beginnt mit dem Austritt
aus der Werktagsschule und endet mit dem zehnten Schuljahr, wenn
der Schulpflichtige die Entlassungsprüfung besteht. Besteht er sie
nicht, so kann er angehalten werden, die Sonntagsschule weiter, läng-
* Die Staatsangehörigkeit der Kinder ist gleichgültig.
*Ausnahmen bestehen nur in Fällen, in denen für genügenden
Ersatz gesorgt ist, so beim Besuch von realistischen oder humanistischen Mittel-
schulen, landwirtschaftlichen Winterschulen, höheren Unterrichtsanstalten für
Mädchen, oder wenn für einen vollständigen Privatunterricht in den Gegen-
ständen der Volksschule gesorgt ist. In den letzteren Fällen ist die Geneh-
migung der Distriktsschulbehörde, in unmittelbaren Städten der Stadtschul-
kommission notwendig.
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