Unterricht und Erziehung 255
meindevertretungen, häufig genügt bei der Beschlußfassung hierüber
nicht die einfache Stimmenmehrheit, sondern es wird eine Mehrheit
von zwei Dritteilen oder drei Vierteilen der Stimmen erfordert. Er—
richtet eine Gemeinde eine neue Schule, ohne daß sie hierzu verpflichtet
wäre, so sind leichtere Erfordernisse aufgestellt. Ein Zwang zum Be—
such einer Simultanschule darf nicht eintreten, solange der Besuch
einer Konfessionsschule möglich ist.
Die Beschlußfassung über die Errichtung neuer und die
Aufhebung bestehender Volksschulen und über die Bildung und Aende-
rung der Schulsprengel steht den Kammern des Innern der Kreis-
regierungen zu. Gegen deren Entscheidungen kann Beschwerde an
das Kultusministerium eingelegt werden.
3. Die Aufbringung der Mittel zur Errichtung und
zum Unterhalt der Schulen ist Sache der politischen Gemeinden.
Greift der Bezirk einer Schule über den Bezirk der Gemeinde hinaus,
so haben die zum Bezirk vereinigten Gemeinden und Gemeindeteile
den Bedarf aufzubringen, und zwar, wenn andere Mittel nicht vor-
handen sind, nach dem Verhältnis der indirekten Staatssteuern, die
von den im Schulsprengel wohnenden Beteiligten zu entrichten sind.
In dieser Weise ist der sachliche Bedarf, also im wesentlichen der Auf-
wand für die Schulgebäude, wie der persönliche Bedarf, das sind die
Ausgaben für die Lehrer, aufzubringen. Die Errichtung einer neuen
Lehrstelle kann gefordert werden, wenn die Zahl der Schüler einer
mit einem Lehrer besetzten Volksschule nach einem fünfjährigen
Durchschnitt achtzig übersteigt; bestehen an der Schule schon zwei oder
mehr Schulklassen, so können die Mittel für einen weiteren Lehrer
dann verlangt werden, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse nach
einem fünfjährigen Durchschnitt hundert übersteigt. An geistliche
Gesellschaften oder religiöse Vereine kann der Volksschulunterricht
nur mit Zustimmung der Gemeinde übertragen werden.
Das Schulgeld, dessen Erhebung den Gemeinden freisteht,
darf für Werktagsschüler 72 Pfennig und für Sonntagsschüler 36
Pfennig im Vierteljahr nicht übersteigen. Besuchen mehrere Kinder
einer Familie die Schule, so kann nur für das jüngste der volle Be-
trag gefordert werden, für die übrigen ist nur die Hälfte zu zahlen.
Gemeinden, die den vollen Bedarf für die Volksschulen ohne
Ueberbürdung nicht aufbringen können, können Zuschüsse aus
Kreismitteln beanspruchen. Den Kreisen sind hierzu besondere
Mittel, insbesondere die sogenannte Kreisschuldotation, zu-
gewiesen.
Die vermögensrechtliche Verwaltung der Volks-
schulen steht nicht den Schulaufsichtsorganen, sondern den Organen
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