Full text: Bürgerkunde.

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256 Die innere Verwaltung 
der Gemeinden zu. Greift der Sprengel der Schule über die Mar— 
kung einer Gemeinde hinaus, so hat die vermögensrechtliche Verwal— 
tung dieser Schule (die Sprengelschule genannt wird), in der Regel 
die Gemeindeverwaltung der Schulsitzgemeinde, die durch Mitglieder 
aus den anderen Teilen verstärkt wird. 
4. Die unmittelbare Aufsicht über die Schulen führen 
in den unmittelbaren Städten die Lokalschul— 
inspektionen, auch Stadtbezirksschulinspektionen genannt; sie 
bestehen in der Regel aus dem Pfarrer als Vorsitzenden und einem 
Magistratsrat als ordentlichen Mitgliedern, zu ihnen tritt häufig ein 
Volksschullehrer; daneben können noch außerordentliche Mitglieder 
vorhanden sein. Ueber den Lokalinspektionen stehen die Lokal— 
schulkommissionen, auch Stadtschulkommission genannt, und 
die Magistrate, von denen erstere die technischen Angelegenheiten allein 
erledigen, während die Behandlung der übrigen durch beide Organe 
gemeinsam erfolgt. Die Lokalschulkommission setzt sich in der Regel 
zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern der Lokalschulinspektio— 
nen, einer Anzahl Lehrer und dem Bürgermeister, letzterer ist Vor- 
sitzender. 
In den mittelbaren Gemeinden der Landes- 
teile rechts des Rhbeins wiurd die unmittelbare Aufsicht von 
den Lokalschulinspektionen ausgeubt sie setzen sich in der 
Regel zusammen aus dem Pfarrer als Vorsitzenden, dem Bürger- 
meister und Abgeordneten des Gemeindeausschusses bei Landgemein- 
den, des Magistrats bei Gemeinden mit städtischer Verfassung, hierzu 
tritt häufigq ein Volksschullehrer, In den Gemeinden der 
Pfalz,d denen die städtische Verfassung oder die Kreisunmittelbar- 
keit nicht verliehen ist, wird die nächste Aufsicht von den Orts- 
schulkommissionen ausgeübt. Sie sind in der Regel gebildet 
aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, einem Mitglied des Ge- 
meinderats, den Pfarrern beider Konfessionen und einem Volksschul- 
lehrer. 
Ueber den Lokalschulinspektionen und den Ortsschulkommissionen 
stehen in den mittelbaren Gemeinden als nächstes Aufsichtsorgan die 
Distriktsschulinspektionen und die Bezirksämter; die Ab- 
grenzung der Zuständigkeit ist dieselbe wie bei den Lokalschulkommis- 
sionen und den Magistraten. Distriktsschulinspektor ist in der Regel 
ein Pfarrer; sind beide Konfessionen (Katholiken und Protestanten) 
im Bezirke vertreten, so sind meistens zwei Inspektoren bestellt. Die 
Bestellung erfolgt durch die Kreisregierungen. 
Die Oberleitung für den Bezirk eines Regierungsbezirkes 
steht den Kammern des Innern der Kreisregierungen und die
	        
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