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256 Die innere Verwaltung
der Gemeinden zu. Greift der Sprengel der Schule über die Mar—
kung einer Gemeinde hinaus, so hat die vermögensrechtliche Verwal—
tung dieser Schule (die Sprengelschule genannt wird), in der Regel
die Gemeindeverwaltung der Schulsitzgemeinde, die durch Mitglieder
aus den anderen Teilen verstärkt wird.
4. Die unmittelbare Aufsicht über die Schulen führen
in den unmittelbaren Städten die Lokalschul—
inspektionen, auch Stadtbezirksschulinspektionen genannt; sie
bestehen in der Regel aus dem Pfarrer als Vorsitzenden und einem
Magistratsrat als ordentlichen Mitgliedern, zu ihnen tritt häufig ein
Volksschullehrer; daneben können noch außerordentliche Mitglieder
vorhanden sein. Ueber den Lokalinspektionen stehen die Lokal—
schulkommissionen, auch Stadtschulkommission genannt, und
die Magistrate, von denen erstere die technischen Angelegenheiten allein
erledigen, während die Behandlung der übrigen durch beide Organe
gemeinsam erfolgt. Die Lokalschulkommission setzt sich in der Regel
zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern der Lokalschulinspektio—
nen, einer Anzahl Lehrer und dem Bürgermeister, letzterer ist Vor-
sitzender.
In den mittelbaren Gemeinden der Landes-
teile rechts des Rhbeins wiurd die unmittelbare Aufsicht von
den Lokalschulinspektionen ausgeubt sie setzen sich in der
Regel zusammen aus dem Pfarrer als Vorsitzenden, dem Bürger-
meister und Abgeordneten des Gemeindeausschusses bei Landgemein-
den, des Magistrats bei Gemeinden mit städtischer Verfassung, hierzu
tritt häufigq ein Volksschullehrer, In den Gemeinden der
Pfalz,d denen die städtische Verfassung oder die Kreisunmittelbar-
keit nicht verliehen ist, wird die nächste Aufsicht von den Orts-
schulkommissionen ausgeübt. Sie sind in der Regel gebildet
aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, einem Mitglied des Ge-
meinderats, den Pfarrern beider Konfessionen und einem Volksschul-
lehrer.
Ueber den Lokalschulinspektionen und den Ortsschulkommissionen
stehen in den mittelbaren Gemeinden als nächstes Aufsichtsorgan die
Distriktsschulinspektionen und die Bezirksämter; die Ab-
grenzung der Zuständigkeit ist dieselbe wie bei den Lokalschulkommis-
sionen und den Magistraten. Distriktsschulinspektor ist in der Regel
ein Pfarrer; sind beide Konfessionen (Katholiken und Protestanten)
im Bezirke vertreten, so sind meistens zwei Inspektoren bestellt. Die
Bestellung erfolgt durch die Kreisregierungen.
Die Oberleitung für den Bezirk eines Regierungsbezirkes
steht den Kammern des Innern der Kreisregierungen und die