Die Hochschulen 267
Mittelpunkt der Bestrebungen für die Züchtung landwirtschaftlicher
Kulturpflanzen und als Organ zur Förderung der Entwicklung der
landwirtschaftlichen Saatgutzüchtung, die Prüfungsanstalt
und Auskunftsstelle für landwirtschaftliche und
Brauereimaschinen zur Prüfung von Maschinen, Geräten
und technischen Einrichtungen für landwirtschaftliche und für
Brauereibetriebe und zur Erteilung von Aufschlüssen an die Land-
wirte und ihre Vertretungen auf dem Gebiet des Maschinenwesens.“
§ 6. Die privaten Erziehungs= und Unterrichtsanstalten.
Private Erziehungs= und Unterrichtsanstal-
ten, d. h. solche, die weder vom Staate, noch von den Kreisen er-
richtet werden, noch von den Gemeinden zur Erfüllung einer gesetz-
lichen Verpflichtung gegründet werden, dürfen ohne staatliche Geneh-
migung nicht errichtet werden. Die staatliche Genehmigung ist auch
erforderlich für Waisenhäuser, Rettungshäuser, Kleinkinderbewahr-
anstalten und ähnliche Wohltätigkeitsanstalten, die zugleich Erzie-
hungsanstalten sind. Sie wird je nach der Bedeutung der Anstalt
vom Kultusministerium, den Kammern des Innern der Kreisregie-
rungen oder den Distriktsverwaltungsbehörden erteilt. An den An-
stalten dürfen als Leiter, Lehrer und Bedienstete nur Personen tätig
sein, gegen deren sittliche und bürgerliche Unbescholtenheit keine Be-
denken bestehen; die Begründer und Unternehmer haben die erforder-
lichen Mittel nachzuweisen; die Lehrer müssen die für ihr Fach ein-
gerichteten staatlichen Prüfungen bestanden haben. Die Anstalten
unterstehen der Aufsicht des Staates; diese wird in der Regel zunächst
von den zur Genehmigung zuständigen Organen geübt. Die Auf-
sichtsbehörden haben die Anstalten wenigstens einmal im Jahre zu
besichtigen. Die Genehmigung zum Anstaltsbetrieb kann aus wich-
tigen Gründen zurückgenommen werden.
§ 7. Die öffentlichen Erziehungsanstalten.
In Bayern besteht eine Anzahl öffentlicher Erzie-
hungsanstalten, deren Zöglinge häufig die staatlichen Schulen
besuchen, so das Georgianum für Studierende der Theologie in
München, das Königliche Maximilianeum in München, begründet
nach den letztwilligen Verfügungen des Königs Maximilian II. zur
Ausbildung von jungen Männern für die höheren Aufgaben des
Staatsdienstes, das Adelige Julianum zu Würzburg, das Max
Joseph-Stift in München, die an verschiedenen Orten befindlichen
Erziehungsinstitute, Alumneen und Knabenseminare.
* Wegen der Tierärztlichen Hochschule (. Nr. 1158 Anm. 4.
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