Full text: Bürgerkunde.

Die Hochschulen 267 
Mittelpunkt der Bestrebungen für die Züchtung landwirtschaftlicher 
Kulturpflanzen und als Organ zur Förderung der Entwicklung der 
landwirtschaftlichen Saatgutzüchtung, die Prüfungsanstalt 
und Auskunftsstelle für landwirtschaftliche und 
Brauereimaschinen zur Prüfung von Maschinen, Geräten 
und technischen Einrichtungen für landwirtschaftliche und für 
Brauereibetriebe und zur Erteilung von Aufschlüssen an die Land- 
wirte und ihre Vertretungen auf dem Gebiet des Maschinenwesens.“ 
§ 6. Die privaten Erziehungs= und Unterrichtsanstalten. 
Private Erziehungs= und Unterrichtsanstal- 
ten, d. h. solche, die weder vom Staate, noch von den Kreisen er- 
richtet werden, noch von den Gemeinden zur Erfüllung einer gesetz- 
lichen Verpflichtung gegründet werden, dürfen ohne staatliche Geneh- 
migung nicht errichtet werden. Die staatliche Genehmigung ist auch 
erforderlich für Waisenhäuser, Rettungshäuser, Kleinkinderbewahr- 
anstalten und ähnliche Wohltätigkeitsanstalten, die zugleich Erzie- 
hungsanstalten sind. Sie wird je nach der Bedeutung der Anstalt 
vom Kultusministerium, den Kammern des Innern der Kreisregie- 
rungen oder den Distriktsverwaltungsbehörden erteilt. An den An- 
stalten dürfen als Leiter, Lehrer und Bedienstete nur Personen tätig 
sein, gegen deren sittliche und bürgerliche Unbescholtenheit keine Be- 
denken bestehen; die Begründer und Unternehmer haben die erforder- 
lichen Mittel nachzuweisen; die Lehrer müssen die für ihr Fach ein- 
gerichteten staatlichen Prüfungen bestanden haben. Die Anstalten 
unterstehen der Aufsicht des Staates; diese wird in der Regel zunächst 
von den zur Genehmigung zuständigen Organen geübt. Die Auf- 
sichtsbehörden haben die Anstalten wenigstens einmal im Jahre zu 
besichtigen. Die Genehmigung zum Anstaltsbetrieb kann aus wich- 
tigen Gründen zurückgenommen werden. 
§ 7. Die öffentlichen Erziehungsanstalten. 
In Bayern besteht eine Anzahl öffentlicher Erzie- 
hungsanstalten, deren Zöglinge häufig die staatlichen Schulen 
besuchen, so das Georgianum für Studierende der Theologie in 
München, das Königliche Maximilianeum in München, begründet 
nach den letztwilligen Verfügungen des Königs Maximilian II. zur 
Ausbildung von jungen Männern für die höheren Aufgaben des 
Staatsdienstes, das Adelige Julianum zu Würzburg, das Max 
Joseph-Stift in München, die an verschiedenen Orten befindlichen 
Erziehungsinstitute, Alumneen und Knabenseminare. 
* Wegen der Tierärztlichen Hochschule (. Nr. 1158 Anm. 4. 
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