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272 Die innere Verwaltung
bungen zur Erhaltung prähistorisch und historisch merkwürdiger
Gegenstände ist bestimmt, daß Grabungen nach solchen Gegenständen
nur mit Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde vorgenom—
men werden dürfen, und daß, wenn solche Gegenstände bei Erd—,
Bau= oder Abbrucharbeiten zufällig gefunden werden, der Orts-
polizeibehörde Anzeige zu machen ist.
2. Es sind eine Reihe von Maßnahmen getroffen zur Erhaltung
der aus alter Zeit überkommenenen historisch oder künst-
lerisch wertvollen Baudenkmäler. Bei den Distrikts-
verwaltungsbehörden wird ein Verzeichnis der in ihrem Bezirke vor-
handenen, geschichtlich und architektonisch interessanten Baudenk-
mäler geführt. Durch ortspolizeiliche und distriktspolizeiliche Vor-
schriften ist Sorge dafür getroffen, daß alte Befestigungsanlagen mit
ihren Mauern, Gräben, Türmen erhalten werden. Die Gemeinde-
verwaltungen, Distriktspolizeibehörden und Landbauämter sind an-
gewiesen, dafür zu sorgen, daß von interessanten bürgerlichen Wohn-
häusern, bevor sie abgebrochen werden, Aufnahmen gemacht werden.
Die Behörden, die die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchen-
vermögens haben, haben auf Erhaltung der kirchlichen Kunstschätze
und des inneren Gesamtbildes der kirchlichen Monumentalbauten
hin zuwirken.:
3. Zur Sammlung aller für die Geschichte des heutigen Bayerns
merkwürdigen Gegenstände, wobei neben der Geschichte des Fürsten-
hauses auch vorzüglich das Volksleben berücksichtigt werden soll, ist
das bayerische Mationalmuseum in München bestimmt.
C. Das Kirchenwesen.
I. Die Stellung des Staates zum religiösen Bekenntnis und zu
den Kirchen.
1. Die kirchlichen Organisationen sind ebenso wie andere Erschei-
nungen des gesellschaftlichen Lebens etwas neben dem Staat Bestehen-
des. Sie treten jedoch in unseren modernen Staaten in rechtliche
Beziehungen zu der Staatsgewalt. Die Normen, durch
die die Verhältnisse der religiösen Organisationen geregelt werden,
½ Zum Schutz der Naturgebilde Baherns, deren Erhaltung einem
idealen Interesse der Allgemeinheit dient, hat sich durch den Zusammenschluß
einer Reihe von einschlägigen Vereinigungen ein Landesauss chuß
für Naturpflege gebildet, dem eine große Anzahl in verschiedenen
Teilen des Landes gebildeter Ausschüsse für Naturpflege fördernd zur Seite
steht.