Full text: Bürgerkunde.

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272 Die innere Verwaltung 
bungen zur Erhaltung prähistorisch und historisch merkwürdiger 
Gegenstände ist bestimmt, daß Grabungen nach solchen Gegenständen 
nur mit Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde vorgenom— 
men werden dürfen, und daß, wenn solche Gegenstände bei Erd—, 
Bau= oder Abbrucharbeiten zufällig gefunden werden, der Orts- 
polizeibehörde Anzeige zu machen ist. 
2. Es sind eine Reihe von Maßnahmen getroffen zur Erhaltung 
der aus alter Zeit überkommenenen historisch oder künst- 
lerisch wertvollen Baudenkmäler. Bei den Distrikts- 
verwaltungsbehörden wird ein Verzeichnis der in ihrem Bezirke vor- 
handenen, geschichtlich und architektonisch interessanten Baudenk- 
mäler geführt. Durch ortspolizeiliche und distriktspolizeiliche Vor- 
schriften ist Sorge dafür getroffen, daß alte Befestigungsanlagen mit 
ihren Mauern, Gräben, Türmen erhalten werden. Die Gemeinde- 
verwaltungen, Distriktspolizeibehörden und Landbauämter sind an- 
gewiesen, dafür zu sorgen, daß von interessanten bürgerlichen Wohn- 
häusern, bevor sie abgebrochen werden, Aufnahmen gemacht werden. 
Die Behörden, die die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchen- 
vermögens haben, haben auf Erhaltung der kirchlichen Kunstschätze 
und des inneren Gesamtbildes der kirchlichen Monumentalbauten 
hin zuwirken.: 
3. Zur Sammlung aller für die Geschichte des heutigen Bayerns 
merkwürdigen Gegenstände, wobei neben der Geschichte des Fürsten- 
hauses auch vorzüglich das Volksleben berücksichtigt werden soll, ist 
das bayerische Mationalmuseum in München bestimmt. 
C. Das Kirchenwesen. 
I. Die Stellung des Staates zum religiösen Bekenntnis und zu 
den Kirchen. 
1. Die kirchlichen Organisationen sind ebenso wie andere Erschei- 
nungen des gesellschaftlichen Lebens etwas neben dem Staat Bestehen- 
des. Sie treten jedoch in unseren modernen Staaten in rechtliche 
Beziehungen zu der Staatsgewalt. Die Normen, durch 
die die Verhältnisse der religiösen Organisationen geregelt werden, 
½ Zum Schutz der Naturgebilde Baherns, deren Erhaltung einem 
idealen Interesse der Allgemeinheit dient, hat sich durch den Zusammenschluß 
einer Reihe von einschlägigen Vereinigungen ein Landesauss chuß 
für Naturpflege gebildet, dem eine große Anzahl in verschiedenen 
Teilen des Landes gebildeter Ausschüsse für Naturpflege fördernd zur Seite 
steht.
	        
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