Full text: Bürgerkunde.

844 
845 
276 Die innere Verwaltung 
der politischen Gemeinde und aus zwei bis acht besonders gewählten 
Mitgliedern. Die Kirchenverwaltung hat auch die Kirchengemeinde 
zu vertreten. Die Beschlüsse der Kirchenverwaltung sind fast in allen 
Angelegenheiten nur dann wirksam, wenn sie die Genehmigung der 
sogenannten Kuratelkirchenbehörden, das sind die Bezirksämter und 
die Kreisregierungen, gefunden haben. 
Zu den Erträgnissen des Kirchenvermögens kommen an weiteren 
Einnahmen Geschenke, so die Klingelbeutelsammlun- 
gen, ferner die Kirchenstuhlgelder und Zuschüsse aus 
anderen reichen Kirchenstiftungen. Sovweit die Ein- 
nahmen nicht ausreichen, sind für eine bestimmte Gemeinde Kir- 
chengemeindeumlagen zu erheben. Sie können nur für be- 
bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Zwecke erhoben werden und wer- 
den durch verhältnismäßige Zuschläge zu den direkten Staatssteuern 
aufgebracht. Umlagepflichtig sind die im Bezirke der Gemeinde woh- 
nenden Angehörigen der die Umlage erhebenden Konfession. Die 
Einführung der Umlagen erfolgt durch Beschluß der Kirchengemeinde- 
versammlung; an deren Stelle kann jedoch auch auf Antrag der Kir- 
chenverwaltung eine sogenannte Kirchengemeindereprä- 
sentation treten, deren Mitglieder in ähnlicher Weise wie die 
Mitglieder der Kirchenverwaltungen gewählt werden.“ 
Kirchensteuern, d. h. solche kirchliche Abgaben, die zur Dek- 
kung der kirchlichen Bedürfnisse nicht bloß einer einzelnen Kirchen- 
gemeinde, sondern des ganzen Landes oder doch größerer kirchlicher 
Verbände bestimmt sind, bestehen zurzeit in Bayern noch nicht. Für 
die protestantischen Kirchen, und zwar sowohl für die rechts des 
Rheins, wie für die der Pfalz ist in jüngster Zeit dem Könige die Er- 
mächtigung erteilt worden, solche einzuführen." Sie dürfen aber nur 
für bestimmte Zwecke erhoben werden, vor allem zur Unterstützung 
überbürdeter Kirchengemeinden und zur Bestreitung der Bezüge der 
Geistlichen und ihrer Hinterbliebenen. Sie werden in Form eines 
verhältnismäßigen Zuschlags zu den direkten Staatssteuern erhoben. 
Kirchensteuerpflichtig sind alle Protestanten, die mit einer direkten 
Steuer veranlagt sind. Ueber die Ausgaben, die aus den Kirchen- 
steuern zu bestreiten sind, und über die Erhebung der Steuer beschlie- 
ßen besondere, den Generalsynoden nachgebildete Steuersyno- 
den. 
*! In der Pfalz ist der Rechtszustand hinsichtlich der Erhebung von 
Kirchenumlagen ein anderer; doch sind auch hier die Pfarreiangehörigen 
nach Maßgabe der Steuer umlagepflichtig. Die Festsetzung der Umlagen 
erfolgt auf Antrag des Gemeinderats durch das Bezirksamt. 
* Bisher wurde hiervon nicht Gebrauch gemacht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.