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276 Die innere Verwaltung
der politischen Gemeinde und aus zwei bis acht besonders gewählten
Mitgliedern. Die Kirchenverwaltung hat auch die Kirchengemeinde
zu vertreten. Die Beschlüsse der Kirchenverwaltung sind fast in allen
Angelegenheiten nur dann wirksam, wenn sie die Genehmigung der
sogenannten Kuratelkirchenbehörden, das sind die Bezirksämter und
die Kreisregierungen, gefunden haben.
Zu den Erträgnissen des Kirchenvermögens kommen an weiteren
Einnahmen Geschenke, so die Klingelbeutelsammlun-
gen, ferner die Kirchenstuhlgelder und Zuschüsse aus
anderen reichen Kirchenstiftungen. Sovweit die Ein-
nahmen nicht ausreichen, sind für eine bestimmte Gemeinde Kir-
chengemeindeumlagen zu erheben. Sie können nur für be-
bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Zwecke erhoben werden und wer-
den durch verhältnismäßige Zuschläge zu den direkten Staatssteuern
aufgebracht. Umlagepflichtig sind die im Bezirke der Gemeinde woh-
nenden Angehörigen der die Umlage erhebenden Konfession. Die
Einführung der Umlagen erfolgt durch Beschluß der Kirchengemeinde-
versammlung; an deren Stelle kann jedoch auch auf Antrag der Kir-
chenverwaltung eine sogenannte Kirchengemeindereprä-
sentation treten, deren Mitglieder in ähnlicher Weise wie die
Mitglieder der Kirchenverwaltungen gewählt werden.“
Kirchensteuern, d. h. solche kirchliche Abgaben, die zur Dek-
kung der kirchlichen Bedürfnisse nicht bloß einer einzelnen Kirchen-
gemeinde, sondern des ganzen Landes oder doch größerer kirchlicher
Verbände bestimmt sind, bestehen zurzeit in Bayern noch nicht. Für
die protestantischen Kirchen, und zwar sowohl für die rechts des
Rheins, wie für die der Pfalz ist in jüngster Zeit dem Könige die Er-
mächtigung erteilt worden, solche einzuführen." Sie dürfen aber nur
für bestimmte Zwecke erhoben werden, vor allem zur Unterstützung
überbürdeter Kirchengemeinden und zur Bestreitung der Bezüge der
Geistlichen und ihrer Hinterbliebenen. Sie werden in Form eines
verhältnismäßigen Zuschlags zu den direkten Staatssteuern erhoben.
Kirchensteuerpflichtig sind alle Protestanten, die mit einer direkten
Steuer veranlagt sind. Ueber die Ausgaben, die aus den Kirchen-
steuern zu bestreiten sind, und über die Erhebung der Steuer beschlie-
ßen besondere, den Generalsynoden nachgebildete Steuersyno-
den.
*! In der Pfalz ist der Rechtszustand hinsichtlich der Erhebung von
Kirchenumlagen ein anderer; doch sind auch hier die Pfarreiangehörigen
nach Maßgabe der Steuer umlagepflichtig. Die Festsetzung der Umlagen
erfolgt auf Antrag des Gemeinderats durch das Bezirksamt.
* Bisher wurde hiervon nicht Gebrauch gemacht.