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278 Die innere Verwaltung
lichen Stuhl gegenüber verpflichtet, den Bischöfen ein jährliches
Reineinkommen zuzuweisen, das für München 20 000 Gulden beträgt,
bei den übrigen Bistümern allmählich herabgeht bis auf 8000 Gulden.
Dem Bischof steht eine Anzahl von Gehilfen zur Seite, das
Domkapitel. Dieses besteht aus zwei „Würdenträgern“, dem
Probst, der die Leitung der äußeren Angelegenheiten hat, dem
Dekan, dem die Leitung des Gottesdienstes obliegt, und aus zehn
einfachen „Kanonikern“ bei den Metropolitankirchen, und acht
„Kanonikern“ bei den bischöflichen Kirchen. Außerdem umfaßt das
Kapitel noch mindestens sechs Kapitelvikare. Auch für den Unterhalt
der Mitglieder des Kapitels hat der Staat zu sorgen und er wirkt
bei deren Besetzung erheblich mit.
Bei jedem Erzbischof und jedem Bischof besteht ein sogenanntes
Ordinaria,t, d. i. eine besondere Behörde für die Behandlung der
Diözesanangelegenheiten. Die Ordinariate sind ein Verwaltungs-
organ des Erzbischofs oder des Bischofs und gliedern sich in zwei
Abteilungen, das sog. Generalvikariat und den allgemeinen geistlichen
Rat.
3. Die Bistümer teilen sich in Dekanatez jedes der letzteren
uUmfaßt mehrere Pfarreien. An der Spitze des Dekanats steht der
Dekan. Die Geistlichen des Dekanats treten zu Versammlungen, dem
sogenannten Landkapitel,é zusammen. Der Dekan wird auf
Vorschlag des Landkapitels vom Bischof ernannt. Die Wahl wird
vom Bischof der Staatsregierung angezeigt. Ihm obliegt eine auf-
sichtliche Tätigkeit über die Geistlichen seines Bezirks.
4. Pfarreien gibt es in Bayern etwas über 3000. Der Pfarrer
hat für den Bezirk der Pfarrei die Seelsorge zu verwalten; ihm
stehen bisweilen Gehilfen zur Seite. Von diesen sind zu erwähnen
die Kuratkaplane und die Kooperatoren. Für einen großen Teil der
Pfarreien steht dem König das Patronatsrecht zu, insbesondere für
» Den Gegensatz hierzu bilden die dem Bischof zur Seite stehenden so-
genannten Domkapitel.
: Unter Patronatsrecht versteht man das Recht, bei der Besetzung
von (geistlichen) Aemtern mitzuwirken. Die Besetzung der Aemter erfolgt
durch den Bischof; besteht aber für das Amt ein Patronatsrecht, so ist der
Bischof bei der Besetzung nicht frei, sondern er hat das Amt der Person zu
verleihen, die der Patronatsherr „präsentiert". Der Präsentierte muß
selbstverständlich den allgemeinen Erfordernissen, die für die Inhaber dieses
Amtes aufgestellt sind, genügen. In der Regel hat der Patronatsherr auch
Nebenrechte, so einen bevorzugten Platz in der Kirche und das Recht, von der
Verwaltung Einsicht zu nehmen. Das Patronatsrecht wird in der Regel
durch die sog. Fundation erworben, d. h. durch Erbauung der Kirche oder
durch Anweisung von Grund und Boden zur Errichtung der Pfründe.