Full text: Bürgerkunde.

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278 Die innere Verwaltung 
lichen Stuhl gegenüber verpflichtet, den Bischöfen ein jährliches 
Reineinkommen zuzuweisen, das für München 20 000 Gulden beträgt, 
bei den übrigen Bistümern allmählich herabgeht bis auf 8000 Gulden. 
Dem Bischof steht eine Anzahl von Gehilfen zur Seite, das 
Domkapitel. Dieses besteht aus zwei „Würdenträgern“, dem 
Probst, der die Leitung der äußeren Angelegenheiten hat, dem 
Dekan, dem die Leitung des Gottesdienstes obliegt, und aus zehn 
einfachen „Kanonikern“ bei den Metropolitankirchen, und acht 
„Kanonikern“ bei den bischöflichen Kirchen. Außerdem umfaßt das 
Kapitel noch mindestens sechs Kapitelvikare. Auch für den Unterhalt 
der Mitglieder des Kapitels hat der Staat zu sorgen und er wirkt 
bei deren Besetzung erheblich mit. 
Bei jedem Erzbischof und jedem Bischof besteht ein sogenanntes 
Ordinaria,t, d. i. eine besondere Behörde für die Behandlung der 
Diözesanangelegenheiten. Die Ordinariate sind ein Verwaltungs- 
organ des Erzbischofs oder des Bischofs und gliedern sich in zwei 
Abteilungen, das sog. Generalvikariat und den allgemeinen geistlichen 
Rat. 
3. Die Bistümer teilen sich in Dekanatez jedes der letzteren 
uUmfaßt mehrere Pfarreien. An der Spitze des Dekanats steht der 
Dekan. Die Geistlichen des Dekanats treten zu Versammlungen, dem 
sogenannten Landkapitel,é zusammen. Der Dekan wird auf 
Vorschlag des Landkapitels vom Bischof ernannt. Die Wahl wird 
vom Bischof der Staatsregierung angezeigt. Ihm obliegt eine auf- 
sichtliche Tätigkeit über die Geistlichen seines Bezirks. 
4. Pfarreien gibt es in Bayern etwas über 3000. Der Pfarrer 
hat für den Bezirk der Pfarrei die Seelsorge zu verwalten; ihm 
stehen bisweilen Gehilfen zur Seite. Von diesen sind zu erwähnen 
die Kuratkaplane und die Kooperatoren. Für einen großen Teil der 
Pfarreien steht dem König das Patronatsrecht zu, insbesondere für 
» Den Gegensatz hierzu bilden die dem Bischof zur Seite stehenden so- 
genannten Domkapitel. 
: Unter Patronatsrecht versteht man das Recht, bei der Besetzung 
von (geistlichen) Aemtern mitzuwirken. Die Besetzung der Aemter erfolgt 
durch den Bischof; besteht aber für das Amt ein Patronatsrecht, so ist der 
Bischof bei der Besetzung nicht frei, sondern er hat das Amt der Person zu 
verleihen, die der Patronatsherr „präsentiert". Der Präsentierte muß 
selbstverständlich den allgemeinen Erfordernissen, die für die Inhaber dieses 
Amtes aufgestellt sind, genügen. In der Regel hat der Patronatsherr auch 
Nebenrechte, so einen bevorzugten Platz in der Kirche und das Recht, von der 
Verwaltung Einsicht zu nehmen. Das Patronatsrecht wird in der Regel 
durch die sog. Fundation erworben, d. h. durch Erbauung der Kirche oder 
durch Anweisung von Grund und Boden zur Errichtung der Pfründe.
	        
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