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280 Die innere Verwaltung
2. Die Protestanten bilden seit dem Jahre 1848 zwei selb—
ständige Kirchen, die eine für Bayern rechts des Rheins, die
andere für die Pfalz. Letztere umfaßt Lutheraner und Reformierte.
In Bayern rechts des Rheins nehmen die Reformierten eine gewisse
Selbständigkeit ein; es wurde ihnen nämlich eine eigene Synode und
ein eigenes leitendes Organ, das Moderamen, in Unterordnung unter
dem Oberkonsistorium bewilligt.
3. Die rechtliche Grundlage für die Organisation der evangelischen
Kirche bildet wie sonst so auch in Bayern die Gemeinde (der
Pfarrsprengel), d. h. die Vereinigung der evangelischen Christen eines
bestimmten, regelmäßig örtlich abgegrenzten Kreises, für den die
priesterliche Befugnis durch einen Geistlichen (den Pastor oder
Pfarrer) geübt wird. Zur Zeit bestehen in Bayern rechts des Rheins
etwas über 800, in der Pfalz etwas über 200 Pfarreien. Die Pfarr-
stellen werden durch den König besetzt. Dieser hört vorher das Ober-
konsistorium bei Pfarrstellen in Bayern rechts des Rheins, das Kon-
sistorium zu Speyer bei den Pfarreien der Pfalz.
Die Pfarreien sind zu Dekanater vereinigt. An deren Spitze
steht der Dekan; auch dieser wird vom König ernannt. Bayern rechts
des Rheins gliedert sich in 64, die Pfalz in 16 Dekanate.
Die Dekanate sind dann wieder in Konsistorialbezirke
zusammengefaßt, und zwar in Bayern rechts des Rheins in zwei Be-
zirke, in der Pfalz in einen Bezirk. An der Spitze jedes Konsistorial-
bezirks steht ein Konsistorium, und zwar für Bayern rechts des
Rheins zu Ansbach und Bayreuth, für die Pfalz zu Speyer. Die
Konsistorien bestehen aus einem Direktor und drei Räten; die Mit-
glieder der Konsistorien werden vom König ernannt, ihre Gehälter
werden aus der Staatskasse bestritten. Während für die Pfalz das
Konsistorium zu Speyer das oberste Organ der Kirche ist, besteht für
Bayern rechts des Rheins eine weitere, den Konsistorien vorgesetzte
Behörde, das Oberkonsistorium zu München, besetzt mit
einem Präsidenten und vier Räten, die einschließlich des Präsidenten
ebenfalls vom König ernannt werden; auch ihre Gehälter sind auf
die Staatskasse übernommen.
4. In der geschichtlichen Entwicklung des Protestantismus zeigt
sich fast allenthalben die Erscheinung, daß den Gemeinden neben
* In Bayhern rechts des Rheins besteht neben den Konsistorien für die
Reformierten das Moderamen. Es setzt sich zusammen aus einem
Präses und einem Assessor, sie sind reformierte Pfarrer und werden von der
reformierten Synode gewählt und vom König bestätigt.
* Das Dekanat München ist keinem Konsistorium unterstellt;
es steht unmittelbar unter dem Oberkonsistorium.