Full text: Bürgerkunde.

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282 Die innere Verwaltung 
§ 1. Die Behörden und Beamten. 
1. Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens ist 
zum Teil vom Reich in die Hand genommen. Die Leitung dieser 
Angelegenheiten obliegt dem Reichsgesundheitsamt zu 
Berlin, das dem Reichsamt des Innern unterstellt ist. Ihm ist ein 
Reichsgesundheitsrat als beratende Behörde beigegeben, 
dessen Mitglieder vom Bundesrat gewählt werden. 
Die oberste Leitung des bayerischen Medizinalwesens 
obliegt dem Ministerium des Innern und unter diesem den allge- 
meinen Organen der inneren Verwaltung, d. s. die Kammern des 
Innern der Kreisregierungen und die Bezirksämter. 
An technischen Organen ist in erster Linie der Obermedizi- 
nalausschuß zu erwähnen. Ihm obliegt die Beratung und Be- 
gutachtung der Angelegenheiten des Medizinalwesens, einschließlich 
der Medizinalpolizei, des Apothekenwesens und des Veterinärwesens, 
außerdem die Vertretung der medizinischen Angelegenheiten über- 
haupt, er soll insbesondere auch der praktischen Medizinalverwaltung 
neue Errungenschaften der Wissenschaft vermitteln. Er setzt sich zu- 
sammen aus dem Medizinalreferenten des Ministeriums des Innern 
und einer Anzahl vom König ernannter Mitglieder. Die Amtsdauer 
der Mitglieder beträgt vier Jahre. 
Am Sitze jeder Kreisregierung wird ein Kreismedizinal- 
ausschufß errichtet; er ist begutachtendes und beratendes Organ der 
Kreisregierung in den dieser obliegenden Angelegenheiten des Me- 
dizinalwesens, des Apothekerwesens und des Veterinärwesens. Er 
besteht aus dem Regierungs= und Medizinalrat und aus sechs vom 
König ernannten Mitgliedern. Auch deren Amtsdauer beträgt vier 
Jahre. 
Bei den medizinischen Fakultäten der drei Landesuniversitäten 
sind Medizinal-Komiteer errichtet. Diese bestehen aus dem 
Dekan der Fakultät als Vorsitzenden und vier vom König ernannten 
Beisitzern. Sie sind dazu berufen, Obergutachten in gerichtlichen An- 
gelegenheiten abzugeben. 
Der ärztliche Dienst bei den Landgerichten, den Distrikts- 
verwaltungsbehörden und den Amtsgerichten wird von den Land- 
gerichtsärztemtr und von den Bezirksärzten versehen. Bei 
Nerzte, die in den bayerischen Staatsdienst treten wollen, haben sich 
einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Die Zulassung zur 
Prüfung setzt die im Deutschen Reich erwirkte Approbation und die Promo- 
tion als Arzt voraus. Die Prüfung setzt sich zusammen aus einem schrift-
	        
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