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282 Die innere Verwaltung
§ 1. Die Behörden und Beamten.
1. Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens ist
zum Teil vom Reich in die Hand genommen. Die Leitung dieser
Angelegenheiten obliegt dem Reichsgesundheitsamt zu
Berlin, das dem Reichsamt des Innern unterstellt ist. Ihm ist ein
Reichsgesundheitsrat als beratende Behörde beigegeben,
dessen Mitglieder vom Bundesrat gewählt werden.
Die oberste Leitung des bayerischen Medizinalwesens
obliegt dem Ministerium des Innern und unter diesem den allge-
meinen Organen der inneren Verwaltung, d. s. die Kammern des
Innern der Kreisregierungen und die Bezirksämter.
An technischen Organen ist in erster Linie der Obermedizi-
nalausschuß zu erwähnen. Ihm obliegt die Beratung und Be-
gutachtung der Angelegenheiten des Medizinalwesens, einschließlich
der Medizinalpolizei, des Apothekenwesens und des Veterinärwesens,
außerdem die Vertretung der medizinischen Angelegenheiten über-
haupt, er soll insbesondere auch der praktischen Medizinalverwaltung
neue Errungenschaften der Wissenschaft vermitteln. Er setzt sich zu-
sammen aus dem Medizinalreferenten des Ministeriums des Innern
und einer Anzahl vom König ernannter Mitglieder. Die Amtsdauer
der Mitglieder beträgt vier Jahre.
Am Sitze jeder Kreisregierung wird ein Kreismedizinal-
ausschufß errichtet; er ist begutachtendes und beratendes Organ der
Kreisregierung in den dieser obliegenden Angelegenheiten des Me-
dizinalwesens, des Apothekerwesens und des Veterinärwesens. Er
besteht aus dem Regierungs= und Medizinalrat und aus sechs vom
König ernannten Mitgliedern. Auch deren Amtsdauer beträgt vier
Jahre.
Bei den medizinischen Fakultäten der drei Landesuniversitäten
sind Medizinal-Komiteer errichtet. Diese bestehen aus dem
Dekan der Fakultät als Vorsitzenden und vier vom König ernannten
Beisitzern. Sie sind dazu berufen, Obergutachten in gerichtlichen An-
gelegenheiten abzugeben.
Der ärztliche Dienst bei den Landgerichten, den Distrikts-
verwaltungsbehörden und den Amtsgerichten wird von den Land-
gerichtsärztemtr und von den Bezirksärzten versehen. Bei
Nerzte, die in den bayerischen Staatsdienst treten wollen, haben sich
einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Die Zulassung zur
Prüfung setzt die im Deutschen Reich erwirkte Approbation und die Promo-
tion als Arzt voraus. Die Prüfung setzt sich zusammen aus einem schrift-