Full text: Bürgerkunde.

Das Gesundheitswesen 283 
jedem Landgericht wird (in der Regel) ein Landgerichtsarzt aufge— 
stellt, der die ärztlichen Angelegenheiten, die sich bei dem Landgericht 
ergeben, zu erledigen hat. Bei jedem Bezirksamt wird ein Bezirksarzt 
erster Klasse aufgestellt, der die ärztlichen Angelegenheiten des Be— 
zirksamts und der von dessen Bezirk umfaßten Amtsgerichte zu er- 
ledigen hat. Bei Amtsgerichten, in deren Bezirk sich nicht der Sitz eines 
Bezirksamts befindet, kann ein Bezirksarzt zweiter Klasse oder ein 
Stellvertreter des Bezirksarzts aufgestellt werden. Für die ärztlichen 
Geschäfte bei unmittelbaren Städten können Bezirksärzte erster oder 
zweiter Klasse aufgestellt werden. Werden solche nicht aufgestellt, so 
sind diese Geschäfte von dem Bezirksarzt zu erledigen, der bei dem 
einschlägigen Bezirksamt aufgestellt ist. 
§ 2. Das Heilpersonal und die Apotheken. 
1. Die Aerzte. 
Unsere Reichsgesetzgebung faßt die Ausübung der Heilkunde als 
ein Gewerbe auf und hat sie daher (entsprechend dem Grundsatze der 
Gewerbefreiheit) im allgemeinen freigegeben. 
Als Arzt oder mit einer arztähnlichen Benennung darf sich 
jedoch nur derjenige bezeichnen, welcher von der Zentralbehörde (d. h. 
dem zuständigen Ministerium) eines Bundesstaats die (für das ganze 
Gebiet des Reichs wirksame) ärztliche Approbation erhalten 
hat. Diese Approbation, d. h. das Zeugnis der Befähigung zur Aus- 
übung des Arztberufs, wird aber nur Personen erteilt, welche nach voll- 
ständiger Absolvierung einer deutschen neunklassigen Mittelschule 
(Gymnasium, Realgymnasium oder Oberrealschule) mindestens zehn 
Semester an den Universitäten die Medizin studiert, daselbst die vor- 
geschriebenen beiden Prüfungen bestanden und sodann noch minde- 
stens ein Jahr lang sich an einer Universitätsklinik, Universitätspoli= 
klinik, einem medizinischen nichtklinischen Universitätsinstitut, einem 
besonders dazu ermächtigten Krankenhaus oder selbständigen medi- 
zinisch-wissenschaftlichen Institut praktisch beschäftigt haben. 
Den Aerzten sind durch die bayerische Gesetzgebung verschiedene 
Berufspflichten auferlegt. Wer sich als Arzt (auch für Zahn- 
ärzte gilt diese Bestimmung) niederlassen will, hat von der Wahl 
seines Wohnorts der Distriktspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und 
hierbei den Nachweis zu liefern, daß er approbiert ist. Auch Verände- 
rungen des Wohnorts sind anzuzeigen. Von dem Auftreten gewisser 
lichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil und wird von einer 
Kommission von fünf Mitgliedern abgehalten, deren Vorsitzender der Medi- 
zinalreferent des Ministeriums des Innern ist. 
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