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286 Die innere Verwaltung
Der Geschäftsbetrieb in den Apotheken steht unter behördlicher,
durch die Bezirksärzte und die Bezirksämter geübter Aufsicht. Die
Arzneimittel müssen nach den im „Arzneibuch für das Deut-
sche Reich“ enthaltenen genauen Vorschriften zubereitet, aufbewahrt
und vorrätig gehalten werden. Ihre Preise sind nach der gleichfalls
für das ganze Reich einheitlich festgesetzten Ar zueitaxe zu be-
rechnen. Gewisse Heilmittel, Drogen und chemische Präparate dürfen
nur in den Apotheken verkauft werden.
An Orten, an denen wegen mangelnden Absatzes oder im In-
teresse der benachbarten Apotheken die Errichtung einer selbständigen
Apotheke nicht angezeigt ist, kann die Errichtung einer Filial-
apotheke durch einen benachbarten Apotheker gestattet werden,
desgleichen kann unter gewissen Voraussetzungen Aerzten die Haltung
einer sogenannten Handapotheke gestattet werden.
Als Standesvertretung der Apotheker besteht für jeden Regie-
rungsbezirk eine Apothekerkammer. Sie setzt sich zusammen
aus gewählten Vertretern der Eigentümer der öffentlichen Apotheken
des Regierungsbezirks einerseits und der übrigen approbierten Apo-
theker, die in den Apotheken des Regierungsbezirks tätig sind, sowie
der aktiven Militärapotheker des Regierungsbezirks anderseits. Die
Aufgabe der Apothekerkammern besteht in der Förderung des Apo-
thekenwesens und in der Förderung der Interessen des Apotheker-
standes. Jede Kammer wählt einen Vorstand. Die näheren Ver-
hältnisse der Kammern werden durch Satzungen, die sie sich selbst mit
Genehmigung des Ministeriums des Innern geben, geregelt.
4. Die Hebammen.
Zur Ausübung des Berufs als Hebammen werden in Bayern in
der Regel nur solche Frauenspersonen zugelassen, die das Befähi-
gungszeugnis einer bayerischen Prüfungsbehörde besitzen. Zur
Vorbildung für diese Prüfung bestehen vier öffentliche Heb-
ammenschulen: doch kann die Zulassung zur Prüfung auch Be-
werberinnen erteilt werden, die die erforderlichen Kenntnisse in an-
derer Weise erworben haben. Jede Hebamme hat die Wahl ihres
Wohnorts der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen und sich dem Be-
zirksarzt vorzustellen. Die Gemeinden und die Distrikte können be-
sondere Gemeinde= oder Distriktshebammen ausstellen,
doch werden dadurch andere Hebammen von der Ausübung ihrer
Tätigkeit nicht ausgeschlossen. Die Hebammen stehen unter der Auf-
sicht der Distriktspolizeibehörde, welch letztere sich hier-
bei mit dem Bezirksarzt ins Benehmen zu setzen hat. Die Bezahlung
der Hebammen bleibt zunächst der freien Vereinbarung vorbehalten;