Das Gesundheitswesen 289
auf einer besonderen Verkaufsstelle (Freibank) oder sonst unter
ortspolizeilicher Kontrolle feilgeboten und regelmäßig nur zum Ge-
brauch im Privathaushalt (nicht in Wirtschaften) abgegeben werden.
Pferdefleisch ist beim Verkauf als solches ausdrücklich zu bezeichnen
und darf nicht im gleichen Raum mit anderem Fleisch feilgeboten
werden.
Das vom Ausland eingehende Fleisch wird an der Zollgrenze
untersucht. Die Einfuhr von Würsten und von Büchsenfleisch
(Fleischkonserven) ist völlig verboten.
Durch ortspolizeiliche Vorschriften können in Bayern Anord-
nungen getroffen werden, daß das Vieh nur in öffentlichen
Schlachthäusern geschlachtet werden darf; es können für diese
Schlachthäuser Schlachtordnungen gegeben und Bestimmungen für
den Verkauf des Fleisches in den Schlachthäusern und außerhalb der-
selben getroffen werden.
2. Butter und Schweineschmalz
werden in neuerer Zeit vielfach durch die aus Rinderfett bereitete
Kunstbutter (Margarine) und durch Kunstspeisefett ersetzt. Ein
Reichsgesetz (das sog. Margarinegesetz) gibt, um Täuschungen
des Publikums zu verhüten, genaue Vorschriften über die Feilhaltung
und die Bezeichnung dieser Ersatzmittel und unterwirft ihre Fabri-
kation einer polizeilichen Ueberwachung.
3. Künstliche Süßstoffe.
Mit Rücksicht auf die gesundheitliche Bedeutung der Zuckernah-
rung und zum Schutz des Zuckerrübenbaus verbietet das Süßstoff-
gesetz des Reichs, künstliche Süßstoffe, welche ohne entsprechenden
Nährwert eine höhere Süßkraft als Zucker besitzen (sog. Saccha-
rin), herzustellen, zu verkaufen, bei der gewerblichen Herstellung
von Nahrungs= oder Genußmitteln zu verwenden oder aus dem Aus-
lande einzuführen. Doch sind Ausnahmen von diesem Verbot ge-
stattet; insbesondere ist, da die künstlichen Süßstoffe zu einzelnen
Zwecken, z. B. in der Medizin, nicht entbehrlich sind, der Verkauf in
den Apotheken erlaubt, und einzelnen Fabriken ist die Fabrikation
unter amtlicher Ueberwachung freigegeben.
4. Der Wein.
Ein besonderes Reichsgesetz bestimmt, welche Zusätze zum Wein
und welche Herstellungsarten des Weines verboten sind. Weine, welche
diesen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht feilgehalten oder
verkauft werden. Gestattet ist nach dem Gesetze die gebräuchliche Kel-
lerbehandlung, die Vermischung (der sog. Verschnitt) mit anderem
Weine, die Entsäuerung mittels Kalks und (in gewissem Umfange)
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