Full text: Bürgerkunde.

Das Gesundheitswesen 289 
auf einer besonderen Verkaufsstelle (Freibank) oder sonst unter 
ortspolizeilicher Kontrolle feilgeboten und regelmäßig nur zum Ge- 
brauch im Privathaushalt (nicht in Wirtschaften) abgegeben werden. 
Pferdefleisch ist beim Verkauf als solches ausdrücklich zu bezeichnen 
und darf nicht im gleichen Raum mit anderem Fleisch feilgeboten 
werden. 
Das vom Ausland eingehende Fleisch wird an der Zollgrenze 
untersucht. Die Einfuhr von Würsten und von Büchsenfleisch 
(Fleischkonserven) ist völlig verboten. 
Durch ortspolizeiliche Vorschriften können in Bayern Anord- 
nungen getroffen werden, daß das Vieh nur in öffentlichen 
Schlachthäusern geschlachtet werden darf; es können für diese 
Schlachthäuser Schlachtordnungen gegeben und Bestimmungen für 
den Verkauf des Fleisches in den Schlachthäusern und außerhalb der- 
selben getroffen werden. 
2. Butter und Schweineschmalz 
werden in neuerer Zeit vielfach durch die aus Rinderfett bereitete 
Kunstbutter (Margarine) und durch Kunstspeisefett ersetzt. Ein 
Reichsgesetz (das sog. Margarinegesetz) gibt, um Täuschungen 
des Publikums zu verhüten, genaue Vorschriften über die Feilhaltung 
und die Bezeichnung dieser Ersatzmittel und unterwirft ihre Fabri- 
kation einer polizeilichen Ueberwachung. 
3. Künstliche Süßstoffe. 
Mit Rücksicht auf die gesundheitliche Bedeutung der Zuckernah- 
rung und zum Schutz des Zuckerrübenbaus verbietet das Süßstoff- 
gesetz des Reichs, künstliche Süßstoffe, welche ohne entsprechenden 
Nährwert eine höhere Süßkraft als Zucker besitzen (sog. Saccha- 
rin), herzustellen, zu verkaufen, bei der gewerblichen Herstellung 
von Nahrungs= oder Genußmitteln zu verwenden oder aus dem Aus- 
lande einzuführen. Doch sind Ausnahmen von diesem Verbot ge- 
stattet; insbesondere ist, da die künstlichen Süßstoffe zu einzelnen 
Zwecken, z. B. in der Medizin, nicht entbehrlich sind, der Verkauf in 
den Apotheken erlaubt, und einzelnen Fabriken ist die Fabrikation 
unter amtlicher Ueberwachung freigegeben. 
4. Der Wein. 
Ein besonderes Reichsgesetz bestimmt, welche Zusätze zum Wein 
und welche Herstellungsarten des Weines verboten sind. Weine, welche 
diesen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht feilgehalten oder 
verkauft werden. Gestattet ist nach dem Gesetze die gebräuchliche Kel- 
lerbehandlung, die Vermischung (der sog. Verschnitt) mit anderem 
Weine, die Entsäuerung mittels Kalks und (in gewissem Umfange) 
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 19 
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