Full text: Bürgerkunde.

Die Polizei 301 
und den Bezirksämtern. Die Disziplin wird vom Kriegsministerium 
gehandhabt. Hinsichtlich militärischer Verbrechen und Vergehen 
unterstehen auch die Unteroffiziere und Mannschaften der Gen— 
darmerie der Militärgerichtsbarkeit, die für die Offiziere schlechthin 
begründet ist. 
Der Oberbefehl über die Gendarmerie wird von dem Gen- 
darmerie-Korpskommando geführt; Korpschef ist ent- 
weder ein General oder ein Oberst. Sie gliedert sich in Abteilungen, 
die dem Umfang eines Regierungsbezirkes entsprechen; die Ab- 
teilungen gliedern sich wieder in Bezirke, entsprechend den Sprengeln 
der Bezirksämter, und die Bezirke zerfallen ihrerseits in Stationen. 
An der Spitze der Abteilungen steht der Abteilungskommandeur, ein 
Stabsoffizier oder ein Hauptmann, an der Spitze der am Sitze eines 
Bezirksamts befindlichen Station steht ein Oberwachtmeister und an 
der Spitze der sonstigen Stationen ein Wachtmeister.“ 
Die Gendarmerieoffiziere stehen lediglich unter ihren mili- 
tärischen Vorgesetzten; die übrige Mannschaft steht mit unbedeuten- 
den Ausnahmen hinsichtlich der Dienstleistung ausschließlich unter 
den Polizeibehörden. Die allgemeinen Anordnungen über den 
Dienst gehen vom Ministerium des Innern aus. 
Für München obliegt die Erledigung der sonst der Gendarmerie 
obliegenden Aufgaben einer besonderen Organisation, der K. Schutz- 
mannschaft in München. Sie ist ein, allerdings militärisch 
organisiertes, Zivilinstitut und ist, unter der Oberleitung der Re- 
gierung von Oberbayern und des Ministeriums des Innern, der 
Polizeidirektion München angegliedert. Die Angehörigen der Schutz- 
mannschaft unterstehen der bürgerlichen Gerichtsbarkeit. 
Neben diesen staatlichen Sicherheitsorganen bestehen zur Hand- 
habung der örtlichen Polizei gemeindliche Organe 
unter verschiedenen Bezeichnungen: Schutzleute, Gemeindediener, 
Polizeidiener, Flurwächter, Marktaufseher und andere. 
4. Die Baupolizei. 
Ueber die Ausführung und die Beschaffenheit der Bauten sind 
in der Bauordnungs eingehende Vorschriften erlassen, z. B. über 
* Die Ergänzung der Offiziere des Korps erfolgt aus den 
Oberleutnanten und Leutnanten des aktiven Heeres und aus inaktiven 
Oberleutnanten und Leutnanten, denen beim Ausscheiden aus dem Heer 
die Aussicht auf Anstellung im Zivildienst verliehen wurde. Die Mann- 
schaft er gänzt sich durch freiwilligen Zugang aus den Reservisten 
und Landwehrpflichtigen. Zur Ausbildung besteht die Gendarmerie- 
schule in München. 
Für Müncher besteht eine besondere Bauordnung, die aber auf 
ähnlichen Grundsätzen beruht, wie die allgemeine Bauordnung. 
920 
921 
922
	        
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