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302 Die innere Verwaltung
das Baumaterial, über die Fundierung und die Stärke der Mauern,
über die Anlage der Feuerstätten und Kamine, über die Höhe der
Gebäude und die Einteilung in Stockwerke, über die Beschaffenheit
der Dachungen, über Altanen, Erker und Oberlichtschachte, über
Winkel, Hofräume und Rückgebäude u. a.
Daneben bestehen eine Reihe formeller Vorschriften für die Auf—
führung der Bauten. In Betracht kommen zunächst die Bestim—
mungen über die Baulinie und die Höhenlage (das
Niveau)g. Unter Baulinie versteht man eine mittels wagrechter
Bestimmung festgesetzte Linie, unter Höhenlage (Niveau) eine mittels
lotrechter Bestimmung festgestellte Fläche. Die Festsetzung der Bau-
linien und der Höhenlagen erfolgt für die unmittelbaren Städte, in
der Pfalz außerdem auch für die Städte mit mehr als 10 000 Ein-
wohnern, durch die Kammern des Innern der Kreisregierungen, für
die übrigen Orte durch die Bezirksämter. Wer an bestehenden oder
neu anzulegenden öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen in
Städten, Märkten oder zusammenhängend gebauten Dörfern, an
einer Staatsstraße, einer Distriktsstraße oder einem Gemeinde-
verbindungsweg ein erheblicheres Gebäude aufführen will, hat in der
Regel die Baulinie, einschließlich der etwa festgesetzten Höhenlage,
einzuhalten, er darf weder hinter ihr zurückbleiben, noch sie über-
schreiten. Wenn eine Baulinie noch nicht festgesetzt ist, so hat eine
Festsetzung zu erfolgen, vorher darf eine erheblichere Bauführung
nicht vorgenommen werden.
Die Bewilligung zu Bauführungen in neuen Bauanlagen von
Städten, Märkten und zusammenhängend gebauten Dörfern darf
erst erteilt werden, wenn vorher die Straßensicherung erfolgt
ist, d. h. wenn vorher die Herstellung des Straßenkörpers für den
betreffenden Teil der Straße von einer Querstraße bis zur nächsten
Querstraße und für die Verbindung mit einer bereits bestehenden
Straße gesichert ist oder wenigstens Sicherheit dafür geleistet wird,
daß die Herstellung binnen einer zu bestimmenden Frist erfolgt.
Erheblichere Bauten (welche Bauten als solche gelten, ist in der
Bauordnung im einzelnen genau festgesetzt) dürfen nur dann her-
gestellt werden, wenn hierzu die baupolizeiliche Genehmi-
gung erteilt ist. Die Verbescheidung der Gesuche obliegt den
Distriktsverwaltungsbehörden in erster, den Kammern des Innern
der Kreisregierungen in zweiter Instanz. Zur Erlangung der bau-
polizeilichen Genehmigung sind Pläne vorzulegen; über deren Be-
schaffenheit bestehen eingehende Vorschriften. Für die technische
Prüfung der Baupläne sowie für die Ueberwachung der plan= und
vorschriftsmäßigen Bauführung sind bei den Distriktsverwaltungs-