Die Polizei 303
behörden Sachverständige aufgestellt. Diese haben alle genehmigungs-
pflichtigen Neubauten und die bedeutenderen Hauptausbesserungen
und Hauptänderungen nach der Vollendung zu besichtigen. Sie haben
auch während der Ausführung des Baues, namentlich bei allen
größeren und schwierigeren Bauten, desgleichen bei umfangreicheren
mit genehmigungspflichtigen Bauführungen zusammenhängenden
Abbruchsarbeiten Nachschau zu halten.
5. Die Wohnungspolizei.
In allen Gemeinden Bayerns ist eine polizeiliche Beaufsichtigung
der Wohnungen und der Wohnungsräume eingerichtet, sie verfolgt
den Zweck, die Wohnungsverhältnisse, namentlich der Minderbemit-
telten, zu verbessern und Mißstände zu beseitigen. In größeren
Orten werden für diesen Zweck besondere Wohnungskommissionen
bestellt. Diesen werden nötigenfalls als Hilfsorgane besondere
Wohnungsinspektoren beigegeben. Die Tätigkeit der Mitglieder der
Wohnungskommission ist eine ehrenamtliche, das will sagen, daß
für sie keine Vergütung erteilt wird. Neu hergestellte Wohnungen
und Wohnungsräume dürfen ohne polizeiliche Genehmigung nicht
bezogen werden; diese darf nur erteilt werden, wenn die Wohnungen
oder die Wohnungsräume vollständig fertig und genügend aus-
getrocknet sind. Ueber die Beschaffenheit der Wohnungen hinsichtlich
der Licht= und Luftzufuhr, über Belegung der Schlafräume, über
das sogenannte Schlafgängerwesen und ähnliche Verhältnisse sind
genaue Vorschriften getroffen.
Zur einheitlichen Durchführung der Wohnungsaufsicht und zur
Förderung der Wohnungsfürsorge für ganz Bayern ist beim Mini-
sterium des Innern ein Regierungsrat als zentralwohnungs-
inspektor aufgestellt.
6. Die Feuerpolizei.
· Von Wichtigkeit für die Verhinderung von Bränden ist zunächst
die Ordnung des Kaminkehrerwesens. Die Reinigung der
Kamine und die Vornahme der damit zusammenhängenden Geschäfte
darf in Bayern nur durch die besonders aufgestellten Kaminkehrer
und Kaminkehrergeschäftsführer und ihre Gehilfen erfolgen. Jeder
Kaminkehrer ist auf einen bestimmten Bezirk beschränkt. An den
durch die Distriktsverwaltungsbehörde (in der Pfalz bisweilen auch
von den Bürgermeistern) festgesetzten Kehrterminen hat er alle
Kamine zu reinigen, er hat hierbei auch darauf zu achten, daß sich die
Feuerstätten in einem guten Zustand befinden, über die Reinigungen
hat er ein Kehrbuch zu führen. Die Bezirke der Kaminkehrer werden
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