Full text: Bürgerkunde.

Die Polizei 303 
behörden Sachverständige aufgestellt. Diese haben alle genehmigungs- 
pflichtigen Neubauten und die bedeutenderen Hauptausbesserungen 
und Hauptänderungen nach der Vollendung zu besichtigen. Sie haben 
auch während der Ausführung des Baues, namentlich bei allen 
größeren und schwierigeren Bauten, desgleichen bei umfangreicheren 
mit genehmigungspflichtigen Bauführungen zusammenhängenden 
Abbruchsarbeiten Nachschau zu halten. 
5. Die Wohnungspolizei. 
In allen Gemeinden Bayerns ist eine polizeiliche Beaufsichtigung 
der Wohnungen und der Wohnungsräume eingerichtet, sie verfolgt 
den Zweck, die Wohnungsverhältnisse, namentlich der Minderbemit- 
telten, zu verbessern und Mißstände zu beseitigen. In größeren 
Orten werden für diesen Zweck besondere Wohnungskommissionen 
bestellt. Diesen werden nötigenfalls als Hilfsorgane besondere 
Wohnungsinspektoren beigegeben. Die Tätigkeit der Mitglieder der 
Wohnungskommission ist eine ehrenamtliche, das will sagen, daß 
für sie keine Vergütung erteilt wird. Neu hergestellte Wohnungen 
und Wohnungsräume dürfen ohne polizeiliche Genehmigung nicht 
bezogen werden; diese darf nur erteilt werden, wenn die Wohnungen 
oder die Wohnungsräume vollständig fertig und genügend aus- 
getrocknet sind. Ueber die Beschaffenheit der Wohnungen hinsichtlich 
der Licht= und Luftzufuhr, über Belegung der Schlafräume, über 
das sogenannte Schlafgängerwesen und ähnliche Verhältnisse sind 
genaue Vorschriften getroffen. 
Zur einheitlichen Durchführung der Wohnungsaufsicht und zur 
Förderung der Wohnungsfürsorge für ganz Bayern ist beim Mini- 
sterium des Innern ein Regierungsrat als zentralwohnungs- 
inspektor aufgestellt. 
6. Die Feuerpolizei. 
· Von Wichtigkeit für die Verhinderung von Bränden ist zunächst 
die Ordnung des Kaminkehrerwesens. Die Reinigung der 
Kamine und die Vornahme der damit zusammenhängenden Geschäfte 
darf in Bayern nur durch die besonders aufgestellten Kaminkehrer 
und Kaminkehrergeschäftsführer und ihre Gehilfen erfolgen. Jeder 
Kaminkehrer ist auf einen bestimmten Bezirk beschränkt. An den 
durch die Distriktsverwaltungsbehörde (in der Pfalz bisweilen auch 
von den Bürgermeistern) festgesetzten Kehrterminen hat er alle 
Kamine zu reinigen, er hat hierbei auch darauf zu achten, daß sich die 
Feuerstätten in einem guten Zustand befinden, über die Reinigungen 
hat er ein Kehrbuch zu führen. Die Bezirke der Kaminkehrer werden 
926 
928
	        
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