Full text: Bürgerkunde.

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930 
304 Die innere Verwaltung 
durch die Distriktsverwaltungsbehörden festgesetzt. Die Verleihung 
der Stellen als Kaminkehrer erfolgt durch die Distriktsverwaltungs- 
behörden. Voraussetzung ist vor allem das Bestehen der Meister- 
prüfung. Den Witwen der Kaminkehrer kommt eine Unterstützung 
aus den Erträgnissen des Kehrbezirks zu.“ 
Ein weiteres Mittel zur Hintanhaltung von Feuerschäden ist die 
Feuerbeschau. Es werden nämlich für jede Gemeinde, bei 
größeren Gemeinden für Teile der Gemeinde, Feuerbeschaukommis- 
sionen gebildet. Diese bestehen in der Hauptsache aus einem Ver- 
treter der Ortspolizeibehörde und einem Bauverständigen (einem 
Bautechniker, einem Maurermeister oder einem Zimmermeister); es 
können auch Kaminkehrer beigezogen werden, desgleichen kann die 
Ortsfeuerwehr einen Vertreter abordnen. Die Kommission tritt 
mindestens alle zwei Jahre zu einer allgemeinen Feuerbeschau zu- 
sammen. Bei der Feuerbeschau werden die Gebäude und die An- 
wesen auf feuergefährliche Zustände und auf sicherheitsgefährliche 
Baugebrechen untersucht, es ist insbesondere den Kaminen und den 
Feuerstätten Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Tätigkeit der 
Kommissionen wird von den Distriktsverwaltungsbehörden über- 
wacht. In Städten, in denen zur Vornahme der Feuerbeschau tech- 
nisch gebildete Bedienstete vorhanden sind, kann die Feuerbeschau in 
anderer Weise geregelt werden. 
Der Bekämpfung eines bereits entstandenen Feuers dienen vor 
allem die an vielen Orten bestehenden freiwilligen Feuerwehren. 
Sie sind zum Bayerischen Landesfeuerwehrverband vereinigt. Wo 
freiwillige Feuerwehren, d. h. solche, bei denen der Beitritt und die 
Tätigkeit der Mitglieder auf freier Vereinbarung beruht, nicht 
bestehen, werden Pflichtfeuerwehren gebildet. Die Errichtung und 
die Organisation der letzteren erfolgt durch ortspolizeiliche oder 
distriktspolizeiliche Vorschrift. In diesem Falle ist die Nichterfüllung 
der den Beteiligten auferlegten Pflichten unter Strafe gestellt. 
Aus jährlichen Beiträgen von den Einnahmen der staatlichen Brand- 
versicherungsanstalt und aus jährlichen Abgaben, die den in Bayern 
zugelassenen Mobiliar-Feuerversicherungsgesellschaften auferlegt sind, 
ist der sog. Fonds für Förderung des Feuerlösch- 
wesens gebildet. Dieser ist zur Unterstützung verunglückter 
Feuerwehrmänner und ihrer Hinterbliebenen, sowie zur Förderung 
des Feuerlöschwesens, wozu auch die Wasserversorgung der Ge- 
meinden gerechnet wird, bestimmt. 
* Besondere Bestimmungen bestehen für die aus älterer Zeit stammen- 
den Kaminkehrer-Realrechte.
	        
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