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304 Die innere Verwaltung
durch die Distriktsverwaltungsbehörden festgesetzt. Die Verleihung
der Stellen als Kaminkehrer erfolgt durch die Distriktsverwaltungs-
behörden. Voraussetzung ist vor allem das Bestehen der Meister-
prüfung. Den Witwen der Kaminkehrer kommt eine Unterstützung
aus den Erträgnissen des Kehrbezirks zu.“
Ein weiteres Mittel zur Hintanhaltung von Feuerschäden ist die
Feuerbeschau. Es werden nämlich für jede Gemeinde, bei
größeren Gemeinden für Teile der Gemeinde, Feuerbeschaukommis-
sionen gebildet. Diese bestehen in der Hauptsache aus einem Ver-
treter der Ortspolizeibehörde und einem Bauverständigen (einem
Bautechniker, einem Maurermeister oder einem Zimmermeister); es
können auch Kaminkehrer beigezogen werden, desgleichen kann die
Ortsfeuerwehr einen Vertreter abordnen. Die Kommission tritt
mindestens alle zwei Jahre zu einer allgemeinen Feuerbeschau zu-
sammen. Bei der Feuerbeschau werden die Gebäude und die An-
wesen auf feuergefährliche Zustände und auf sicherheitsgefährliche
Baugebrechen untersucht, es ist insbesondere den Kaminen und den
Feuerstätten Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Tätigkeit der
Kommissionen wird von den Distriktsverwaltungsbehörden über-
wacht. In Städten, in denen zur Vornahme der Feuerbeschau tech-
nisch gebildete Bedienstete vorhanden sind, kann die Feuerbeschau in
anderer Weise geregelt werden.
Der Bekämpfung eines bereits entstandenen Feuers dienen vor
allem die an vielen Orten bestehenden freiwilligen Feuerwehren.
Sie sind zum Bayerischen Landesfeuerwehrverband vereinigt. Wo
freiwillige Feuerwehren, d. h. solche, bei denen der Beitritt und die
Tätigkeit der Mitglieder auf freier Vereinbarung beruht, nicht
bestehen, werden Pflichtfeuerwehren gebildet. Die Errichtung und
die Organisation der letzteren erfolgt durch ortspolizeiliche oder
distriktspolizeiliche Vorschrift. In diesem Falle ist die Nichterfüllung
der den Beteiligten auferlegten Pflichten unter Strafe gestellt.
Aus jährlichen Beiträgen von den Einnahmen der staatlichen Brand-
versicherungsanstalt und aus jährlichen Abgaben, die den in Bayern
zugelassenen Mobiliar-Feuerversicherungsgesellschaften auferlegt sind,
ist der sog. Fonds für Förderung des Feuerlösch-
wesens gebildet. Dieser ist zur Unterstützung verunglückter
Feuerwehrmänner und ihrer Hinterbliebenen, sowie zur Förderung
des Feuerlöschwesens, wozu auch die Wasserversorgung der Ge-
meinden gerechnet wird, bestimmt.
* Besondere Bestimmungen bestehen für die aus älterer Zeit stammen-
den Kaminkehrer-Realrechte.