Full text: Bürgerkunde.

Die Polizei 305 
Wer in seiner Wohnung oder den dazu gehörigen Gebäuden 
einen Brand wahrnimmt, hat bei Meidung von Bestrafung sofort die 
öffentliche Hilfe anzurufen. Wer bei einem Brand von der 
Polizeibehörde zur Hilfe aufgefordert, diese nicht leistet, 
obgleich er dieses ohne erhebliche eigene Gefahr tun könnte, wird 
gestraft. 
7. Das Paß= und Meldewesen. 
a. Während früher die freie Bewegung der Bevölkerung durch 
den sog. Paßzwang eingeschränkt war, bedürfen jetzt Deutsche 
weder zum Ausgang aus dem Deutschen Reich noch zur Rückkunft 
oder zum Aufenthalt und Reisen innerhalb desselben eines Reise- 
papiers. Auch von Ausländern sollen solche Papiere nicht gefordert 
werden. Die Paßpflichtigkeit kann jedoch, wenn die staatliche Sicher- 
heit oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder 
sonstige Ereignisse bedroht erscheint, vorübergehend allgemein oder 
für bestimmte Bezirke oder Reisen eingeführt werden. 
Ungeachtet der Aufhebung des Paßzwanges ist doch jedermann 
verpflichtet, sich auf amtliches Verlangen über seine Person genügend 
auszuweisen. Hierzu können besonders die Heimatscheine und 
die Staatsangehörigkeitsausweise (s. Nr. 121 Anm.) 
dienen. Ferner werden für Reisen ins Ausland förmliche Pässe aus- 
gestellt, an deren Stelle häufig die leichter und billiger zu erlangen- 
den Paßkarten treten. Pässe und Paßkarten werden in der 
Regel von den Magistraten der unmittelbaren Städte und den Be- 
zirksämtern, in München von der Polizeidirektion ausgestellt. Im 
Ausland sind die deutschen Gesandten und Konsuln zur Ausstellung 
von Pässen an Deutsche befugt, desgleichen die Gesandten von Bun- 
desstaaten, doch letztere in der Regel nur für Angehörige ihres Bun- 
desstaates. Neben den Gesandten und Konsuln sind aber auch für im 
Ausland wohnende Bayern die oben bezeichneten Distriktspolizei- 
behörden, und zwar die der Heimat, zur Ausstellung der Papiere 
berufen. 
Die Bestimmungen über die polizeilichen Anmel- 
dungen und Abmeldungen sind in Bayern nicht ein- 
heitlich für das ganze Königreich geregelt, sondern durch ober= oder 
ortspolizeiliche Vorschriften getroffen. Nach den gesetzlichen Bestim- 
mungen, die die Grundlage dieser polizeilichen Vorschriften bilden, 
kann bestimmt werden, daß Fremde, die sich in einer Gemeinde auf- 
halten, binnen acht Tagen bei der Ortspolizeibehörde Anzeige zu 
erstatten haben, daß Gastwirte und Herberggeber über die Ankunft 
und die Abreise der von ihnen beherbergten Personen Anzeigen zu 
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 20 
931 
932 
933. 
934
	        
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