935
937
306 Die innere Verwaltung
erstatten und Aufschreibungen zu führen haben u. a. Zuwiderhand—
lungen gegen diese Anordnungen sind strafbar.
8. Die Presse.
Unter der Presse eines Landes versteht man den Inbegriff alles
dessen, was daselbst gedruckt wird. Die Presse unterlag früher man—
cherlei behördlichen Beschränkungen, besonders der sog. Zensur,
d. h. keine Druckschrift durfte ohne vorherige amtliche Prüfung und
Erlaubnis verbreitet werden. Heute ist in Deutschland durch das
Reichspreßgesetz die Preßfreiheit grundsätzlich aner-
kannt. Die Befugnis zur Ausübung des Preßgewerbes oder zur
Herausgabe und zur Verbreitung von Druckschriften kann niemanden
mehr, und zwar weder auf polizeilichem noch auf richterlichem Wege,
entzogen werden; doch können im Auslande erscheinende Zeitungen
ober Zeitschriften im Inlande vom Reichskanzler auf nicht länger
als zwei Jahre verboten werden, wenn wegen ihres Inhalts binnen
Jahresfrist zweimal eine Verurteilung erfolgt ist.
Die Preßfreiheit darf jedoch nicht dazu führen, daß unter ihrem
Schutze unbekannt bleibende Personen straflos Vergehen verschiedener
Art, wie Beleidigungen, Aufreizungen zum Klassenkampf usw. öffent-
lich verüben können. Deshalb enthält das Preßgesetz gewisse Ord-
nungsvorschriften für die Presse. Zunächst muß jede Druckschrift den
Namen des Druckers (dp. h. desjenigen, in dessen Druckerei sie her-
gestellt ist.) enthalten, sowie (bei Büchern, Zeitungen und Zeitschriften)
den Namen des Verlegers, auf dessen Rechnung Druck und Ver-
breitung erfolgen. Periodische Druckschriften (d. h. in monatlichen oder
kürzeren Fristen erscheinende Zeitungen und Zeitschriften) müssen
daneben auch den Namen des Redakteurs (d. h. des verantwort-
lichen Schriftleiters) tragen. Der Redakteur einer solchen Zeitung
oder Zeitschrift ist (nach § 11 des Preßgesetzes) verpflichtet, auf Ver-
langen einer beteiligten Behörde oder Privatperson eine Berichti-
gung mitgeteilter Tatsachen aufzunehmen. Die Berichtigung hat in
demselben Teil der Druckschrift und mit derselben Schrift, wie der zu
berichtigende frühere Artikel und, soweit sie nicht von größerem Um-
fang als dieser ist, kostenfrei zu geschehen. Von jeder Nummer einer
periodischen Druckschrift hat der Verleger ein sog. Pflichtexem-
plar an die Polizeibehörde des Ausgabeorts abzuliefern.
Enthält eine in einer Druckschrift enthaltene Veröffentlichung
den Tatbestand einer strafbaren Handlung (F5. B. einer Be-
leidigung), so haftet in der Regel als Täter der Redakteur, solange
er den Verfasser oder Einsender nicht nennt. In ähnlicher Weise
haftet auch der Verleger, der Drucker und sogar der Verbreiter der