Die Polizei 307
Druckschrift. Die durch die Presse verübten Vergehen werden in
Bayern, Württemberg, Baden und Oldenburg mit einzelnen Aus-
nahmen durch die Schwurgerichte abgeurteilt (s. Nr. 299, Abs. 2).
Bei gewissen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des
Preßgesetzes, sowie wenn der Inhalt einer Druckschrift gewisse Straf-
gesetze verletzt (z. B. durch beleidigende oder unzüchtige Artikel oder
Bilder), kann eine polizeiliche Beschlagnahme der Druckschrift
stattfinden; doch muß alsdann in bestimmten kurzen Fristen die Ent-
scheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Beschlagnahme herbei-
geführt werden.
9. Vereine und Versammlungen.
Das Reichsvereinsgesetz von 1908 hat mit den verschie-
denen landesrechtlichen Beschränkungen für Vereine und Versamm-
lungen durchgreifend aufgeräumt und grundsätzlich die freie Vereins-
bildung auch für Frauen gewährleistet. Beschränkungen sind nur noch
zum Schutze von Leben und Gesundheit der Teilnehmer, eine Auf-
lösung nur solcher Vereine zulässig, deren Zweck den Strafgesetzen zu-
widerläuft.
Für Vereine, die eine Einwirkung auf politische Angelegenheiten
bezwecken (politische Vereine), ist binnen gesetzlich bestimmter Frist die
in deutscher Sprache abgefaßte Satzung, sowie ein Verzeichnis der
Vorstandsmitglieder der zuständigen Polizeibehörde einzureichen, in
gleicher Weise ist eine Aenderung der Satzung oder in der Zusammen-
setzung des Vorstandes anzuzeigen. Ausnahme s. Nr. 941, Ziff. 1.
Oeffentliche politische Versammlungen müässen
mindestens 24 Stunden vor ihrem Beginn der Polizeibehördes
angezeigt werden; einzelne Ausnahmen sind zugelassen; vgl. Nr. 941,
Ziff. 2.
Oeffentliche Versammlungen unter freiem
Himmel und Aufzüge auf öffentlichen Straßen
oder Plätzen bedürfen der Genehmigung der Polizeibehörde,
gleichgültig, welchen Zweck die Versammlung oder der Aufzug ver-
folgt.“. Eine Versagung der Genehmigung ist nur wegen Gefähr-
D.. i. in Bayern die Ortspolizeibehörde, in München die Polizei-
direktion.
DOe. i. in Bahern die Distriktspolizeibehörde, in München die Polizei-
direktion.
*Gewöhnliche Leichenbegängnisse oder ortsübliche Hochzeitszüge sind
nach Reichsrecht, Aufzüge und Aufmärsche der Feuerwehren, Sanitäts-
kolonnen, Kriegervereine, Innungen, Schulen sowie die Aufzüge zu gesel-
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