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308 Die innere Verwaltung
dung der öffentlichen Sicherheit zulässig. Das Waffentragen in
öffentlichen Versammlungen oder in einem Aufzuge ist im allgemeinen
unzulässig.
Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme an politischen
Vereinen oder Versammlungen ausgeschlossen.
Die Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen sind in deut—
scher Sprache zu führen. Ausnahmen läßt das Gesetz teils unmittel-
bar zu (vgl. Nr. 941 Ziff. 2), teils räumt es die Befugnis zur Zu-
lassung der Landesgesetzgebung ein.
Zur Sicherung der Unabhängigkeit bei öffentlichen Wahlen ent-
hält das Vereinsgesetz folgende Ausnahmebestimmungen:
1. Vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis
zur Beendigung der Wahlhandlung gelten nur vorübergehend gebil-
dete sog. Wahlvereine nicht als politische Vereine. (Nr. 939, Satz 3.)
2. Innerhalb des gleichen Zeitraums sind Versammlungen der
Wahlberechtigten von der Anzeige pflicht befreit, es dürfen die Ver-
handlungen in solchen Versammlungen auch in nichtdeutscher Sprache
geführt werden, sofern es sich in diesem Fall um Wahlen für den
Reichstag oder die gesetzgebenden Versammlungen der Bundesstaaten
und Elsaß-Lothringens handelt.
Ueber die Rechtspersönlichkeit der Vereine und deren Eintragung
in das Vereinsregister s. Nr. 350.
ligen und sportlichen Zwecken sind nach den bayerischen Ausführungsbestim-
mungen weder genehmigungs= noch anzeigepflichtig. Oeffentliche Versamm-
lungen unter freiem Himmel, die nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen
stattfinden, bedürfen in Bayern keiner Genehmigung, wenn sie mindestens
vierundzwanzig Stunden vor dem Beginn von dem Veranstalter unter
Angabe von Zeit und Ort bei der Ortspolizeibehörde angezeigt wurden.
* In Bayhern ist außerdem in allen Fällen der Mitgebrauch einer nicht-
deutschen Sprache gestattet.