Full text: Bürgerkunde.

941 
308 Die innere Verwaltung 
dung der öffentlichen Sicherheit zulässig. Das Waffentragen in 
öffentlichen Versammlungen oder in einem Aufzuge ist im allgemeinen 
unzulässig. 
Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme an politischen 
Vereinen oder Versammlungen ausgeschlossen. 
Die Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen sind in deut— 
scher Sprache zu führen. Ausnahmen läßt das Gesetz teils unmittel- 
bar zu (vgl. Nr. 941 Ziff. 2), teils räumt es die Befugnis zur Zu- 
lassung der Landesgesetzgebung ein. 
Zur Sicherung der Unabhängigkeit bei öffentlichen Wahlen ent- 
hält das Vereinsgesetz folgende Ausnahmebestimmungen: 
1. Vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis 
zur Beendigung der Wahlhandlung gelten nur vorübergehend gebil- 
dete sog. Wahlvereine nicht als politische Vereine. (Nr. 939, Satz 3.) 
2. Innerhalb des gleichen Zeitraums sind Versammlungen der 
Wahlberechtigten von der Anzeige pflicht befreit, es dürfen die Ver- 
handlungen in solchen Versammlungen auch in nichtdeutscher Sprache 
geführt werden, sofern es sich in diesem Fall um Wahlen für den 
Reichstag oder die gesetzgebenden Versammlungen der Bundesstaaten 
und Elsaß-Lothringens handelt. 
Ueber die Rechtspersönlichkeit der Vereine und deren Eintragung 
in das Vereinsregister s. Nr. 350. 
ligen und sportlichen Zwecken sind nach den bayerischen Ausführungsbestim- 
mungen weder genehmigungs= noch anzeigepflichtig. Oeffentliche Versamm- 
lungen unter freiem Himmel, die nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen 
stattfinden, bedürfen in Bayern keiner Genehmigung, wenn sie mindestens 
vierundzwanzig Stunden vor dem Beginn von dem Veranstalter unter 
Angabe von Zeit und Ort bei der Ortspolizeibehörde angezeigt wurden. 
* In Bayhern ist außerdem in allen Fällen der Mitgebrauch einer nicht- 
deutschen Sprache gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.