Full text: Bürgerkunde.

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10 Zur Einführung 
Zum Zwecke der Wahlen für die Volkskammer (Abgeordneten— 
haus, Zweite Kammer usw.) sind die Länder in Bezirke (Wahl— 
kreise) eingeteilt, von denen in der Regel jeder einen Abgeordneten 
stellt. Steht das Recht, zu wählen (das sog. aktive Wahlrech), 
allen männlichen, unbescholtenen Staatsbürgern von einem bestimmten 
Lebensalter ab zu, so spricht man vom allgemeinen Wahl- 
recht; ein beschränktes Wahlrecht gilt dagegen in den 
Ländern, wo die Wahlberechtigung nach der Steuersumme, dem 
Bildungsgrad oder andern Merkmalen abgestuft ist. Das Wahl- 
recht ist ferner direkt, wenn der Abgeordnete vom Volke un- 
mittelbar gewählt wird, indirekt dagegen, wenn zunächst sog. 
Wahlmänner gewählt werden, welche erst ihrerseits den 
Abgeordneten wählen, wie dies z. B. in Preußen geschieht. Gewählt 
ist regelmäßig derjenige, welcher mehr als die Hälfte aller abgege- 
benen Stimmen, die sog. absolute Majorität, für sich hat. 
Ist eine solche Majorität nicht vorhanden, so muß eine sog. Stich- 
wahl stattfinden; bei dieser zählen zumeist nur solche Stim- 
men, die für einen der beiden Kandidaten abgegeben werden, 
welche beim ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten hatten. 
Die Kammern treten in den meisten Ländern entweder alljährlich 
oder alle zwei Jahre zu einer Tagung (Sitzungsperiode oder 
Session) zusammen, welche eine Reihe einzelner Sitzungen 
umfaßt. Das Amt der Abgeordneten dauert nur eine gewisse An- 
zahl (3 bis 7) Jahre; diesen Zeitabschnitt nennt man eine Wahl- 
periode oder Legislaturperiodesz nach ihrem Ablauf fin- 
den Neuwahlen statt. « 
Die zur Beratung und Abstimmung zu bringenden Gesetzes— 
entwürfe werden in der Regel von der Regierung ausgearbeitet 
und, mit einer gedruckten Begründung versehen, dem Hause vor— 
gelegt; doch steht auch den Parlamenten in den meisten Staaten 
das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen (sog. Recht der Initiative). 
Die Minister oder sonstigen Vertreter der Regierungen wohnen 
regelmäßig den Verhandlungen an, um die Vorschläge der Regierung 
zu vertreten und auf Anfragen und Beschwerden der Volksvertretung 
Auskunft zu erteilen. 
Einen bedeutenden Raum in den Verhandlungen nimmt jeweils 
die Beratung des Staatshaushalts--Voranschlags 
(des sog. Etats oder Budgets) ein, welcher alle Einnahmen und Aus- 
gaben der kommenden Etatsperiode umfaßt. Die Beratung der einzel- 
nen Teile des Voranschlags gibt der Volksvertretung Gelegenheit, die 
Geschäftsführung der Regierung zu besprechen und Wünsche und Be- 
schwerden vorzubringen.
	        
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