Full text: Bürgerkunde.

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320 Das Wirtschaftsleben 
eine, bald die andere Form größere Vorteile, je nachdem es bei der 
Art des Unternehmens mehr auf die persönliche Tüchtigkeit und un— 
gehemmte Verfügungsfreiheit des Leiters oder mehr auf die Größe 
des Kapitals ankommt. Die verschiedenen Arten von Handelsgesell— 
schaften haben wir schon früher (Nr. 534 u. ff.) kennen gelernt. Die 
dort besprochenen Aktiengesellschaften, bei welchen eine 
große Zahl von Unternehmern sich mit übertragbaren Vermögensein— 
lagen (Aktien) beteiligt, sind sehr geeignet für wirtschaftliche Unter— 
nehmungen, zu denen ein großes Kapital erforderlich ist und deren 
Rentabilität im voraus nicht mit Sicherheit übersehen werden kann. 
Von solchen Aktiengesellschaften werden heutzutage zahllose Eisen— 
bahnen, Fabriken, Berg= und Hüttenwerke, Banken und Versiche- 
rungsanstalten betrieben. Sie ermöglichen, da die einzelnen Aktien 
meist nur auf 1000 Mark lauten, auch dem kleinen Kapital, sich an 
industriellen Unternehmungen zu beteiligen. Gleichwohl ist eine 
solche Beteiligung jedem zu widerraten, der nicht unter Umständen. 
auch den Verlust seiner Einlage verschmerzen kann; denn trotz aller 
gesetzlichen Schutzmaßregeln kommen, wie schon früher erwähnt, bei 
und nach der Gründung von Aktiengesellschaften nicht selten schwin- 
delhafte Manipulationen vor, deren Folgen auf diejenigen fallen, 
welche die Aktien später in gutem Vertrauen erwarben. Auch ver- 
leitet der Wunsch, die Dividenden zu steigern, die Aktiengesellschaften 
leicht zu gewagten Geschäften. 
Auch der Staat tritt vielfach als Unternehmer auf, 
z. B. im Betrieb von Eisenbahnen, Domänen, Berg= und Hütten- 
werken und Staatsforsten. In der Regel läßt er in den betreffenden 
Produktionszweigen die Privatbetriebe mit seinen eigenen Unter- 
nehmungen frei konkurrieren; auf einzelnen Gebieten jedoch hat er 
sich das ausschließliche Betriebsrecht (genannt Monopol) vorbe- 
halten, wie z. B. im Deutschen Reich bezüglich der Post und Tele- 
graphie und in Oesterreich-Ungarn, Italien und Frankreich hinsicht- 
lich des Tabakverkaufs (Tabakmonopol). 
Ein nicht rechtliches, aber tatsächliches Monopol bezwecken die 
sog. Ringe, d. h. die Vereinigungen von Spekulanten oder Händ- 
lern zum Zweck des Ankaufs von Warenvorräten einer bestimmten 
Gattung, um auf dem Markte eine Knappheit an solchen Waren und. 
damit eine große Preissteigerung zu erzielen. Im neuzeitlichen 
Wirtschaftsleben sind ferner überaus bedeutsam die sog. Karte Ile 
oder Syndikate. Unter ihnen versteht man die Vereinigungen 
der Unternehmer eines bestimmten Produktionszweiges zum Zweck 
der einheitlichen Festsetzung des Preises und zur Regelung des
	        
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