Full text: Bürgerkunde.

Vom Recht überhaupt 13 
den Verlust des Eigentums und der sonstigen Rechte an beweglichen 
und unbeweglichen Sachen, im Recht der Schuldverhält— 
nisse die vermögensrechtlichen, aus Verträgen, unerlaubten Hand- 
lungen usw. entspringenden Ansprüche der einzelnen gegeneinander, im 
Familienrechte die Rechte und Pflichten, welche zwischen den 
Gliedern einer Familie auf Grund ihrer Familienzugehörigkeit be- 
stehen, und endlich im Erbrecht den Uebergang der Rechte und 
Pflichten Verstorbener auf andere. Auch das Handels= und 
Mechselrecht sind Teile des bürgerlichen Rechts. 
b. Während so das bürgerliche Recht über den Verkehr der 
Staatsangehörigen untereinander Bestimmungen trifft, regelt das 
öffentliche Recht die Beziehungen der einzelnen zum Staat, und zwar 
werden alle nicht dem bürgerlichen Recht angehörenden Rechtsgebiete 
dem öffentlichen Recht zugezählt. Das letztere wird eingeteilt in 
1. Das Staats= oder Verfassungsrecht. 
Dieses trifft Bestimmungen darüber, in welcher Weise der Staat 
organisiert ist, wer die Gesetze zu erlassen hat und wie sie zustande 
kommen, welche staatsbürgerlichen Rechte den Staatsbürgern zu- 
stehen und welche Pflichten ihnen obliegen. Die Grundzüge dieses 
Verfassungsrechts sind in der neueren Zeit fast überall in einem 
besonderen, von dem Herrscher beschworenen Staatsgrundgesetz, der 
Verfassungsurkunde, enthalten. 
2. Das Verwaltungsrecht 
enthält die Vorschriften, nach denen die Organe der Regierungs- 
gewalt (mit Ausnahme der Gerichte) bei Ausübung ihrer auf Er- 
füllung der Staatsaufgaben gerichteten Tätigkeit zu verfahren 
haben. Diese auf Verwirklichung der Wohlfahrtszwecke des Staats 
abzielende Tätigkeit heißt (wie bereits bei Nr. 11 gezeigt) Ver- 
waltung, und zwar nennt man die unmittelbar auf Förderung 
der geistigen, sittlichen, körperlichen und wirtschaftlichen Wohlfahrt 
abzielende Staatstätigkeit die innere Verwaltung. Die 
auswärtige Verwaltung pflegt die Beziehungen zum Aus- 
land, und ihr liegt auch die Sorge für Kolonien und Schutzgebiete 
ob. Für die äußere Sicherheit des Staats sorgt die Verwaltung 
des Heerwesens und der Marine. Die Finanzver- 
waltung endlich hat die Aufgabe, die Geldmittel zu beschaffen, 
welche zur Erfüllung der Staatsaufgaben erforderlich sind. Alle diese 
verschiedenen Zweige der Verwaltung sind vom Verwaltungsrecht 
durchzogen, ähnlich wie das Nervensystem alle Organe des mensch- 
lichen Körpers durchzieht. 
35 
36 
37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.