Vom Recht überhaupt 13
den Verlust des Eigentums und der sonstigen Rechte an beweglichen
und unbeweglichen Sachen, im Recht der Schuldverhält—
nisse die vermögensrechtlichen, aus Verträgen, unerlaubten Hand-
lungen usw. entspringenden Ansprüche der einzelnen gegeneinander, im
Familienrechte die Rechte und Pflichten, welche zwischen den
Gliedern einer Familie auf Grund ihrer Familienzugehörigkeit be-
stehen, und endlich im Erbrecht den Uebergang der Rechte und
Pflichten Verstorbener auf andere. Auch das Handels= und
Mechselrecht sind Teile des bürgerlichen Rechts.
b. Während so das bürgerliche Recht über den Verkehr der
Staatsangehörigen untereinander Bestimmungen trifft, regelt das
öffentliche Recht die Beziehungen der einzelnen zum Staat, und zwar
werden alle nicht dem bürgerlichen Recht angehörenden Rechtsgebiete
dem öffentlichen Recht zugezählt. Das letztere wird eingeteilt in
1. Das Staats= oder Verfassungsrecht.
Dieses trifft Bestimmungen darüber, in welcher Weise der Staat
organisiert ist, wer die Gesetze zu erlassen hat und wie sie zustande
kommen, welche staatsbürgerlichen Rechte den Staatsbürgern zu-
stehen und welche Pflichten ihnen obliegen. Die Grundzüge dieses
Verfassungsrechts sind in der neueren Zeit fast überall in einem
besonderen, von dem Herrscher beschworenen Staatsgrundgesetz, der
Verfassungsurkunde, enthalten.
2. Das Verwaltungsrecht
enthält die Vorschriften, nach denen die Organe der Regierungs-
gewalt (mit Ausnahme der Gerichte) bei Ausübung ihrer auf Er-
füllung der Staatsaufgaben gerichteten Tätigkeit zu verfahren
haben. Diese auf Verwirklichung der Wohlfahrtszwecke des Staats
abzielende Tätigkeit heißt (wie bereits bei Nr. 11 gezeigt) Ver-
waltung, und zwar nennt man die unmittelbar auf Förderung
der geistigen, sittlichen, körperlichen und wirtschaftlichen Wohlfahrt
abzielende Staatstätigkeit die innere Verwaltung. Die
auswärtige Verwaltung pflegt die Beziehungen zum Aus-
land, und ihr liegt auch die Sorge für Kolonien und Schutzgebiete
ob. Für die äußere Sicherheit des Staats sorgt die Verwaltung
des Heerwesens und der Marine. Die Finanzver-
waltung endlich hat die Aufgabe, die Geldmittel zu beschaffen,
welche zur Erfüllung der Staatsaufgaben erforderlich sind. Alle diese
verschiedenen Zweige der Verwaltung sind vom Verwaltungsrecht
durchzogen, ähnlich wie das Nervensystem alle Organe des mensch-
lichen Körpers durchzieht.
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