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348 Das Wirtschaftsleben
Urkunde, „Schlußschein“ genannt, ausstellen. Auf Grund dieser
Schlußscheine werden am Schlusse der Börse die für die einzelnen
Warengattungen und Effekten gezahlten Durchschnittspreise durch den
Börsenvorstand festgestellt und in den Kurszetteln und Preis-
übersichten veröffentlicht, aus denen die Interessenten des ganzen
Landes die Marktpreise ersehen können. Diese Preisübersichten der
Warenbörsen bieten insbesondere auch den Landwirten einen Schutz
gegen die Willkür der Händler.
Zur Sicherung des Publikums vor Verlusten durch unsichere
Wertpapiere, besonders durch solche des Auslands, bestimmt das Bör-
sengesetz, daß an der Börse nur Wertpapiere gehandelt und notiert
werden dürfen, die von einer besonderen Börsenkommission, der sog.
Zulassungsstelle, nach vorhergegangener Prüfung zum Han-
del zugelassen sind.?3 Zum Zweck der Bekämpfung der Ausartung
des Börsenterminhandels hat das Börsengesetz ferner den Termin-
handel in Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei, abgesehen
von eng begrenzten Ausnahmen, untersagt und vorsätzliche Zuwider-
handlungen mit schweren Ordnungs= und gerichtlichen Strafen be-
droht, den Terminhandel in Anteilen an Bergwerks= und Fabrik-
unternehmungen von der Genehmigung durch den Bundesrat,? im
übrigen die Entstehung einer Verbindlichkeit aus einem Börsen-
termingeschäft im allgemeinen davon abhängig gemacht, daß auf
beiden Seiten Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind,
oder deren Eintragung das Handelsgesetzbuch für nicht erforderlich
erklärt, eingetragene Genossenschaften oder ihnen gesetzlich gleich-
gestellte Personen beteiligt sind. Dies gilt auch, wenn es sich um
reine Differenzgeschäfte handelt.
E. Maß= und Gewichtswesen u. dgl.
Aehnlich wie das Münzwesen wies auch das frühere deutsche
Maß= und Gewichtswesen eine übergroße, für Handel und Verkehr
störende Vielgestaltigkeit auf. Eine einheitliche Gestaltung hat auch
hier erst die Reichsgesetzgebung zum Abschluß gebracht. 6
Nach der deutschen Maß= und Gewichtsordnung ist
die Grundlage für die Maße, und zwar für die Längen-, Flächen-,
Raum= und Hohlmaße, bekanntlich das Meter ## welches an Größe
* Deutsche Reichs= und Staatsanleihen bedürfen dieser Zulas-
sung nicht.
n Dieser kann den Terminhandel auch in andern Waren oder Wert-
papieren verbieten. *
"% Das gleiche Maß= und Gewichtssystem gilt für die meisten Kultur-
staaten der Erde kraft der von ihnen abgeschlossenen internationalen