Die Arbeiterversicherung 357
tretenen Erwerbsunfähigkeit bis zu 66/8 Prozent, bei völliger Hilfs-
losigkeit sogar bis zur vollen Höhe des bisherigen Arbeitsverdienstes
zu bemessen ist. Falls an Stelle dieser Leistungen dem Versicherten
von der Berufsgenossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer
Heilanstalt gewährt werden, so erhalten die Angehörigen daneben zu
ihrem Unterhalte eine Rente.
Wird der Versicherte durch den Unfall getötet, so erhalten die
Hinterbliebenen mindestens 50 M. Sterbegeld. Ferner hat die
Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und jedes hinterbliebene
Kind bis zur Zurücklegung des 15. Lebensjahres Anspruch auf eine
Rente in Höhe von je 20 Prozent des früheren Jahresarbeitsver-
dienstes. Auch Eltern, Großeltern und Enkel beziehen eine Rente,
wenn sie in dem Getöteten ihren Ernährer verloren haben. Doch
dürfen die Renten aller Hinterbliebenen zusammen 60 Prozent des
Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen.
Die Auszahlung der Renten geschieht monatlich durch die Post-
anstalten.
4. Behufs Feststellung der Unfallentschädigung
ist jeder Unfall durch den Arbeitgeber binnen drei Tagen der Orts-
polizeibehörde sowie der Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen.
Nachdem durch die alsbald eingeleitete Untersuchung der Sachverhalt
ermittelt ist, erläßt der Vorstand der Genossenschaft den Bescheid,
durch welchen der Entschädigungsanspruch entweder abgelehnt oder
in bestimmter Höhe anerkannt wird. Gegen diesen Bescheid kann
innerhalb eines Monats Berufung an das „Schiedsge-
richt für Arbeiterversicherung“ eingelegt werden. Als
ständige Vorsitzende dieser Schiedsgerichte, welche für ihren Bezirk
in allen Unfall= und Invalidenversicherungssachen zur Entscheidung
von Streitigkeiten über die Entschädigungen berufen sind, werden
von der Regierung Staatsbeamte bestellt, während die Beisitzer aus
der Zahl der Arbeitgeber und der Versicherten jeweils auf fünf Jahre
gewählt werden. Gegen diese Entscheidung des Schiedsgerichts kann
noch Rekurs an das Reichsversicherungsamt (in ge—
wissen Fällen anstatt dessen der Rekurs an das Landesversicherungs-
amt) eingelegt werden.
III. Die Invalidenversicherung.
Die Aussicht, im Alter und bei eintretender Invalidität auf
Die Leistungen der Berufsgenossenschaften beginnen (mit Rücksicht
auf das von den Krankenkassen zu gewährende Krankengeld) in der Regel
erst mit der 14. Woche nach dem Unfalle; doch tritt bereits mit der fünften
Woche eine dem Betriebsunternehmer zur Last fallende Erhöhung des Kran-
kengeldes ein.
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