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358 Das Wirtschaftsleben
Almosen oder Armenunterstützung angewiesen zu sein, bildete für
unsere Lohnarbeiter stets eine Hauptquelle der Erbitterung gegen die
bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse. Indem die Einführung
der Invalidenversicherung hiergegen Abhilfe schuf, hat sie erheblich
zu einer Milderung der sozialen Gegensätze unserer Zeit beigetragen.
1. Gegenstand der Versicherung.
Die Invalidenversicherung bildet eine notwendige Ergänzung der
durch die Kranken- und die Unfallversicherung den Arbeitern gewid—
meten Fürsorge. Während nämlich, wie oben gezeigt, die Kranken—
versicherung für das erste halbe Jahr einer Erkrankung Platz greift,
und die Unfallversicherung für die Folgen von Unfällen eintritt,
welche mit der Arbeit zusammenhängen, erhalten nach dem Invali-
denversicherungsgesetz vom Jahre 1899 (das ursprüngliche
Gesetz war im Jahr 1889 erlassen) eine Invalidenrente alle
Versicherten, welche infolge Krankheit, Gebrechlichkeit oder eines mit
der Arbeit nicht zusammenhängenden Unfalls dauernd oder doch
länger als ein halbes Jahr erwerbsunfähig geworden, d. h. außer-
stande sind, ein Drittel desjenigen zu verdienen, was körperlich und
geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in
derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegten. Die Invaliden=
versicherung enthält aber weiter auch eine Altersversorgung, indem
sie allen Versicherten, welche das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben,
ohne Rücksicht auf deren etwa noch vorhandene Erwerbsfähigkeit eine
Altersrente gewährt.
2. Der Kreis der Versicherten umfaßt ungefähr 13
Millionen Deutsche. Es sind nämlich kraft Gesetzes vom vollendeten
16. Lebensjahre an versichert alle männlichen und weiblichen, gegen
Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehr-
linge, Dienstboten, See= und Binnenschiffer; ferner alle mit einem
Jahresverdienst von nicht mehr als 2000 M. angestellten Betriebs-
beamten u. dgl., Handlungsgehilfen und -Lehrlinge (ausgenommen
diejenigen in Apotheken), Lehrer und Erzieher. Nach dem Gesetze
kann die Versicherungspflicht durch den Bundesrat auch ausgedehnt
werden auf kleinere, ohne Lohnarbeiter tätige Betriebsunternehmer
* Bei Krankheiten, welche eine lange oder ständig dauernde Erwerbs-
unfähigkeit befürchten lassen, können die Versicherungsanstalten (s. Nr. 1092)
vorbeugend eingreifen, indem sie insbesondere für eine planmäßige Heil-
behandlung in einer geeigneten Anstalt Sorge tragen. Zu diesem Zwecke
haben die Versicherungsanstalten in günstiger Lage eine bedeutende Anzahl
von Genesungsheimen u. dgl. errichtet, in welchen vornehmlich die
leider so verbreitete Lungenschwindsucht im Anfang ihrer Entwicklung mit
Erfolg bekämpft wird.