1091
1092
1093
360 Das Wirtschaftsleben
Fall der Erwerbsunfähigkeit oder der Vollendung des 70. Lebens-
jahres die gesetzliche Rente nur dann, wenn seit Beginn der Versiche-
rung eine gewisse sog. Wartezeit abgelaufen ist. Diese berechnet sich
nach Beitragswochen (s. oben bei Nr. 1088), und zwar zählt zu den
Beitragswochen auch die Zeit, während welcher wegen Krankheit des
Versicherten oder wegen seiner Einziehung zum Militärdienst Bei-
träge nicht gezahlt worden sind. Für die Invalidenrente beträgt die
Wartezeit 200 Beitragswochen (also rund vier Jahre), wenn während
dieser Zeit mindestens 100 Wochenbeiträge wirklich geleistet worden
sind, andernfalls 500 Beitragswochen (also ungefähr 10 Jahre). Für
die Altersrente wird eine Wartezeit von 1200 Beitragswochen (also
von zusammen rund 24 Jahren) verlangt.
5. Die Höhe der Rentenrn bestimmt sich nach der Lohn-
klasse des Versicherten. Es bemißt sich die Altersrente je nach
der Lohnklasse auf jährlich 110, 140, 170, 200 oder 230 M. Die
Invalidenrente beläuft sich ihrem Grundbetrage nach auf
jährlich 110, 120, 130, 140 oder 150 M., wozu jedoch für jede ehe-
malige Beitragswoche ein Zuschlag von 3, 6, 8, 10 oder 12 Pfennigen
(je nach der Lohnklasse des Versicherten) kommt, so daß die Jahresrente
im Alter auf ungefähr 450 M. anwachsen kann.
Die Auszahlung der Renten geschieht durch die Post in
monatlichen Teilbeträgen.
6. Die Versicherungsbehörden.
Die Geschäfte der Invalidenversicherung werden für das Ge-
biet eines oder mehrerer Bundesstaaten oder für größere Teile
(Provinzen) desselben Bundesstaates durch besondere Versiche-
rungsanstalten" besorgt. Diese werden von dauernd ange-
stellten Beamten geleitet, denen gewählte Vertreter der Arbeitgeber
und der Versicherten zur Seite stehen. Für Unterbezirke der Ver-
sicherungsanstalten können zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte
besondere Rentenstellen errichtet werden.
Die Anmeldung von Ansprüchen auf Bewilligung
einer Invalidenrente hat in Bayern bei der Gemeindebehörde des
Wohn= oder Beschäftigungsorts des Versicherten zu erfolgen. Die
Gemeindebehörde hat die Anmeldung dem Bezirksamt vorzulegen,
dieses hat die zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Er-
hebungen anzustellen und die Verhandlungen mit gutachtlicher
Aeußerung dem Vorstande der zuständigen Versicherungsanstalt zu
" Für Bayern sind acht Versicherungsanstalten, und zwar je eine für
den Umfang eines Regierungsbezirkes am Sitze der Kreisregierung errichtet,
sie unterliegen der Beaufsichtigung durch das Landesversicherungsamt (s.
Nr. 1081 Anm. 6).