Das Versicherungswesen 363
Die durch (bezahlte) Beamte besorgte Geschäftsführung wird durch
eine Generalversammlung der Mitglieder, sowie durch einen von
dieser gewählten Aufsichtsrat geleitet und beaufsichtigt.#
Der Bestand einer Versicherungsgesellschaft kann unter Um-
ständen durch zeitweise außergewöhnliche Häufung von Schadensfällen
gefährdet werden; um sich hiergegen zu schützen, versichern die Gesell-
schaften sich für solche Fälle ihrerseits wieder anderwärts. Solche sog.
NRückversicherungen werden entweder von mehreren Gesell-
schaften gegenseitig untereinander oder mit besonderen Rückversiche-
rungsgesellschaften abgeschlossen.
4. Die Beaufsichtigung des Versicherungswesens.
Die privaten Versicherungsunternehmen (einschließlich der aus-
ländischen, soweit diese bei uns Geschäfte betreiben) unterliegen einer
staatlichen Beaufsichtigung. Diese wird, sofern der Geschäftsbetrieb
auf das Gebiet eines Bundesstaates beschränkt ist, durch Landesbe-
hörden — in Bayern ist dies die Kreisregierung, Kammer des Innern,
in deren Bezirk die Unternehmung ihren Sitz hat — im übrigen
durch das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatver-
sicherung zu Berlin geführt. Diesem steht ein aus 40—60 Sach-
verständigen der verschiedenen Versicherungszweige gebildeter Ver-
sicherungsbeirat zur Seite, dessen Mitglieder vom Kaiser je-
weils auf fünf Jahre ernannt werden. Das Aufsichtsamt versagt die
für den Geschäftsbetrieb erforderliche Erlaubnis, wenn der Geschäfts-
plan einer Gesellschaft den gesetzlichen Vorschriften oder den Interessen
der Versicherten zuwiderläuft; auch überwacht es fortlaufend den
ganzen Geschäftsbetrieb, um die Beteiligten vor Schädigungen zu
bewahren.
5. Die Lebensversicherung insbesondere.
Die Lebensversicherung, welche meist den Zweck verfolgt, für
den Fall eines frühzeitigen Todes des Familienhauptes die Zukunft
der Familie vor Not zu sichern, ist eine für die Volkswohlfahrt hervor-
" Behufs ständiger Erweiterung des Kreises der Versicherten bedienen
sich die Versicherungsgesellschaften der Hilfe der von ihnen angestellten
Agenten, welche wieder von den für größere Bezirke bestellten Ge-
neralagen ten beaufsichtigt und in ihrer Tätigkeit unterstützt werden.
Da die Agenten auf Provisionen angewiesen zu sein pflegen, welche die Ge-
sellschaften ihnen für die Vermittelung neuer Versicherungsverträge und
für den regelmäßigen Einzug der Prämien bezahlen, so neigen sie häufig da-
zu, die Bedingungen ihrer Gesellschaft in mehr verlockenden als der Wahr-
heit entsprechenden Farben zu schildern. Es ist daher dringend zu raten,
beim Abschlusse von Versicherungsverträgen sich nicht an solche Anpreisungen,
sondern ausschließlich an die gedruckten Versicherungsbedignungen zu halten,
welche allein für den Vertragsinhalt maßgebend sind.
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