Das Versicherungswesen 365.
b. Die sog. abgekürzte Lebensversicherung hat in
neuerer Zeit große Verbreitung erlangt. Bei ihr ist die Versiche-
rungssumme bei Erreichung eines bestimmten Alters (3. B. des 60.
Lebensjahres) auszuzahlen, sofern nicht der Tod des Versicherten und
damit die Verpflichtung zur Auszahlung der Versicherungssumme
schon früher eintritt. Da sie sonach mit der Versicherung auf den
Todesfall eine Altersversicherung verbindet, bietet sie dem Ver-
sicherten die erfreuliche Aussicht, das Versicherungskapital vielleicht
selbst noch genießen zu können. Einen Vorteil dieser Versicherungs-
form bildet ferner ihre Anwendbarkeit in Fällen, in welchen die Ge-
sellschaften wegen des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers
eine reine Versicherung auf den Todesfall nicht eingehen können.
c. Bei den Versicherungen auf den Lebensfall
wird dem Versicherten die Versicherungssumme nur ausgezahlt, sofern
er ein bestimmtes Alter oder ein bestimmtes Ereignis erlebt. Hier-
her gehört die reine Altersversicherung, ferner die Aus-
steuerversicherung und die Militärdienstversiche-
rung, welche Eltern für ihre Kinder einzugehen pflegen, um bei
deren Verheiratung beziehungsweise beim Eintritt in den Militär-
dienst die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu haben.
d. Bei der Leibrentenversicherung endlich wird in der
Regel ein Kapital eingezahlt, um sogleich oder von einem bestimmten
Zeitpunkte ab eine jährliche lebenslängliche Rente zu erhalten.
6. Die Feuerversicherung für Gebäude.
Diese erfolgt in Bayern durch die öffentliche Brandversiche-
rungsanstalt. Die Verwaltung obliegt der Versicherungs-
kammer (s. Nr. 1098), die unter Aufsicht des Staatsministeriums des
Innern steht. Die Teilnahme an der öffentlichen Brandversicherung
ist im allgemeinen freigegeben, nur für Gebäude des Staates, der
Gemeinden und ähnliche Gebäude besteht ein direkter Versicherungs-
zwang. Für die übrigen Gebäude besteht ein indirekter Beitritts-
zwang insofern, als kein Gebäude in Bayern bei einer anderen An-
stalt versichert werden kann. Dem Eintretenden steht es im allge-
meinen frei, die Höhe der Versicherungssumme zu bestimmen, doch
darf die Summe in keinem Fall den Wert des versicherten Gebäudes
überschreiten. Der Gesamtbedarf der Anstalt wird nach den Grund-
sätzen der Gegenseitigkeit von sämtlichen Mitgliedern der Anstalt be-
stritten; der Beitrag des einzelnen richtet sich nach der Größe seiner
Versicherungssumme und der Feuergefährlichkeit des versicherten
Gegenstandes. In letzterer Hinsicht sind die Gebäude in vier Klassen
eingeteilt. Die Beiträge werden nach den Grundsätzen, die für die
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