Full text: Bürgerkunde.

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368 Das Wirtschaftsleben 
Entschädigung wird nach Maßgabe des Normalstatuts in jedem Falle 
von dem einschlägigen Vereine festgesetzt, die Festsetzung von der 
Anstalt nachgeprüft. Die Anstalt zahlt an den Versicherten die ganze 
Entschädigung aus und verlangt ihrerseits von dem Ortsviehversiche- 
rungsverein die diesen treffende Hälfte zurück. Zur Bestreitung 
der die Anstalt endgültig treffenden Kosten (das sind die Verwal- 
tungskosten und die eine Hälfte der Entschädigungen), für die das 
eigene Vermögen der Anstalt nicht ausreicht, erhebt die Anstalt von 
den einzelnen Vereinen Beiträge, die nach Maßgabe der bei den 
einzelnen versicherten Werte verteilt werden. Die Anstalt erhielt 
bei der Errichtung eine staatliche zuwen dung von 500 000 M. 
und empfängt außerdem jährliche Zuschüsse aus Staatsmitteln. 
10. Die Pferdeversicherung. 
Für die Versicherung der Pferde besteht in Bayern eine besondere, 
von der Versicherung der übrigen Tiere ausgeschiedene staatliche 
Organisation. Sie soll gegen die Verluste schützen, die durch Um- 
stehen oder notwendig gewordenes Töten von Pferden entstehen; 
Pferde, die über fünfzehn Jahre alt sind und kranke Pferde sind von 
der Versicherung ausgeschlossen. Die Grundlage der Versicherung 
bilden örtliche Pferdeversicherungsvereine, die für eine 
oder mehrere Gemeinden, ausnahmsweise auch für Teile von Gemein- 
den auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit und der Freiwilligkeit 
gebildet werden. Diese Vereine sind in einen Verband, die Pferde- 
versicherungsanstalt, mit dem Sitz in München vereinigt. 
Aufnahme in den Verband finden nur solche Vereine, die das von der 
Anstalt aufgestellte Normalstatut, das die Organisation der einzelnen 
Vereine und das Verhältnis zu den Versicherten regelt, angenommen 
haben. Die Verwaltung der Anstalt wird durch die Königliche Ver- 
sicherungskammer geführt. 
Die Hälfte der Entschädigung wird in jedem Schadensfalle von 
der Anstalt, die andere Hälfte von dem in Betracht kommenden 
Pferdeversicherungsverein gedeckt. Die Schadensfestsetzung erfolgt 
durch den einzelnen Verein, sie wird von der Anstaltsverwaltung 
nachgeprüft, die festgesetzte Entschädigung wird durch die Anstalts- 
verwaltung ausgezahlt. Diese fordert dann von dem einzelnen Ver- 
ein die Hälfte der Entschädigung ein. Die durch eigene Mittel nicht 
gedeckten Ausgaben der Anstalt, die sich durch die Deckung der 
anderen Hälfte und an Verwaltungskosten ergeben, werden auf die 
einzelnen Vereine nach Maßgabe der bei ihnen versicherten Werte ver- 
teilt. Der Anstalt wurde bei ihrer Errichtung aus der Staatskasse 
ein Stammkapital von 500 000 M. zugewiesen; außerdem erhält sie 
jährlich erhebliche Zuschüsse aus Staatsmitteln.
	        
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