Full text: Bürgerkunde.

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374 Das Wirtschaftsleben 
sind die Bezirksausschüsse, die des Kreisvereines die landwirtschaft— 
lichen Kreisausschüsse, die des Gesamtvereins der Landwirt- 
schaftsrat in München. Letzterem obliegt die Wahrnehmung 
der landwirtschaftlichen Interessen des Landes, die Erstattung von 
Gutachten bei gesetzgeberischen und organisatorischen Maßnahmen 
auf dem Gebiet der Landwirtschaft, die Mitwirkung bei zentralen 
Einrichtungen zur Förderung der Landwirtschaft. 
Beim Landwirtschaftsrat ist mit staatlichen Zuschüssen eine 
„Baustelle"“ errichtet. Sie erteilt Behörden und Privaten in den 
Angelegenheiten des Bauwesens Rat und Auskunft und leistet auch 
unmittelbare technische Hilfe bei Bauausführungen. Neben dem all- 
gemeinen Landwirtschaftlichen Verein bestehen landwirtschaftliche 
Sondervereine, so Tierzuchtvereine, Obst= und Gartenbauvereine, 
Ankaufs= und Absatzvereine, Dampfdreschmaschinengenossenschaften 
u. a. Es sind zurzeit über 6000. 
5. Aus Vertretern der landwirtschaftlichen Vereine aller deutschen 
Staaten ist der Deutsche Landwirtschaftsrat gebildet, 
der dazu dient, die Interessen der deutschen Landwirtschaft in ihrer 
Gesamtheit öffentlich zu vertreten und diesen Interessen in allen 
wichtigen Fragen durch Begutachtung, Vorstellungen und Anträge 
bei den Regierungen Gehör zu verschaffen. Daneben besteht die aus 
Fachmännern zusammengesetzte Deutsche Landwirtschafts- 
gesellschaft, die den Landbau durch Veranstaltung von regel- 
mäßigen Ausstellungen, Versammlungen usw. zu heben sucht. 
III. Maßnahmen zur Förderung der Landwirtschaft. 
1. In manchen Gemeindebezirken ist die zweckmäßige Bewirt- 
schaftung der Grundstücke sehr erschwert, weil der Besitz des einzelnen 
in kleine Parzellen zersplittert ist, die sich an verschiedenen Plätzen be- 
finden, und weil die Anlage der Feldwege unzweckmäßig ist. Eine 
Abhilfe bietet das Institut der Flurbereinigung, das durch 
ein besonderes bayerisches Gesetz geregelt ist. Sie bezweckt eine bes- 
sere Benützung von Grund und Boden durch Zusammenlegung von 
Grundstücken und durch Regelung der Feldwege. Jeder Beteiligte er- 
hält wieder so viel Grundbesitz, als er vor der Regelung besessen hat, 
jedoch zusammenhängend. Die Flurbereinigung kann, wenn einzelne 
Beteiligte sich dagegen sträuben, auch zwangsweise durchgeführt 
werden; es ist aber notwendig, daß die Mehrzahl der Beteiligten da- 
mit einverstanden ist (sind weniger als zwanzig beteiligt, so muß 
sogar eine Mehrheit von drei Fünftel vorhanden sein), weiter, daß 
die Mehrheit mehr als die Hälfte der Bereinigungsfläche besitzt und 
außerdem mehr als die Hälfte der von den beteiligten Grundstücken
	        
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