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374 Das Wirtschaftsleben
sind die Bezirksausschüsse, die des Kreisvereines die landwirtschaft—
lichen Kreisausschüsse, die des Gesamtvereins der Landwirt-
schaftsrat in München. Letzterem obliegt die Wahrnehmung
der landwirtschaftlichen Interessen des Landes, die Erstattung von
Gutachten bei gesetzgeberischen und organisatorischen Maßnahmen
auf dem Gebiet der Landwirtschaft, die Mitwirkung bei zentralen
Einrichtungen zur Förderung der Landwirtschaft.
Beim Landwirtschaftsrat ist mit staatlichen Zuschüssen eine
„Baustelle"“ errichtet. Sie erteilt Behörden und Privaten in den
Angelegenheiten des Bauwesens Rat und Auskunft und leistet auch
unmittelbare technische Hilfe bei Bauausführungen. Neben dem all-
gemeinen Landwirtschaftlichen Verein bestehen landwirtschaftliche
Sondervereine, so Tierzuchtvereine, Obst= und Gartenbauvereine,
Ankaufs= und Absatzvereine, Dampfdreschmaschinengenossenschaften
u. a. Es sind zurzeit über 6000.
5. Aus Vertretern der landwirtschaftlichen Vereine aller deutschen
Staaten ist der Deutsche Landwirtschaftsrat gebildet,
der dazu dient, die Interessen der deutschen Landwirtschaft in ihrer
Gesamtheit öffentlich zu vertreten und diesen Interessen in allen
wichtigen Fragen durch Begutachtung, Vorstellungen und Anträge
bei den Regierungen Gehör zu verschaffen. Daneben besteht die aus
Fachmännern zusammengesetzte Deutsche Landwirtschafts-
gesellschaft, die den Landbau durch Veranstaltung von regel-
mäßigen Ausstellungen, Versammlungen usw. zu heben sucht.
III. Maßnahmen zur Förderung der Landwirtschaft.
1. In manchen Gemeindebezirken ist die zweckmäßige Bewirt-
schaftung der Grundstücke sehr erschwert, weil der Besitz des einzelnen
in kleine Parzellen zersplittert ist, die sich an verschiedenen Plätzen be-
finden, und weil die Anlage der Feldwege unzweckmäßig ist. Eine
Abhilfe bietet das Institut der Flurbereinigung, das durch
ein besonderes bayerisches Gesetz geregelt ist. Sie bezweckt eine bes-
sere Benützung von Grund und Boden durch Zusammenlegung von
Grundstücken und durch Regelung der Feldwege. Jeder Beteiligte er-
hält wieder so viel Grundbesitz, als er vor der Regelung besessen hat,
jedoch zusammenhängend. Die Flurbereinigung kann, wenn einzelne
Beteiligte sich dagegen sträuben, auch zwangsweise durchgeführt
werden; es ist aber notwendig, daß die Mehrzahl der Beteiligten da-
mit einverstanden ist (sind weniger als zwanzig beteiligt, so muß
sogar eine Mehrheit von drei Fünftel vorhanden sein), weiter, daß
die Mehrheit mehr als die Hälfte der Bereinigungsfläche besitzt und
außerdem mehr als die Hälfte der von den beteiligten Grundstücken