Full text: Bürgerkunde.

Die Landwirtschaft und die Viehzucht 377 
Getreidepreise zu erhöhen und hierdurch dem inländischen Getreide 
auf dem Markte den Wettbewerb mit dem Auslandsgetreide zu er— 
möglichen. Allerdings werden diese Getreidezölle von vielen Seiten 
scharf bekämpft, weil sie eine Verteuerung des unentbehrlichsten 
Nahrungsmittels (des Mehls und Brots) verursachen, und es wäre 
zu wünschen, daß die Lage unserer Landwirtschaft sie bald entbehrlich 
erscheinen lassen möchte. 
IV. Die Viehzucht. 
Die Viehzucht ist eines der wichtigsten Förderungsmittel des 
Landbaus. Sie ist mit ihm fast untrennbar verbunden, da sie einer- 
seits für Felder und Wiesen den Dünger liefert und anderseits eine 
angemessene Verwertung zahlreicher Erträgnisse des Landbaus 
(Stroh, Futtermittel usw.) ermöglicht. Ihre Hauptbedeutung liegt 
aber darin, daß sie für den Landmann eine ergiebige Einnahmegquelle 
ist; Fleisch, Fell, Milch u. a. und endlich die Tiere selbst bringt er 
auf den Markt. 
1. Von großer Bedeutung für die Viehzucht ist die Erzielung 
guter und zweckentsprechender Tierrassen. Die erforderlichen Zucht- 
tiere kann sich nicht jeder Landwirt, insbesondere nicht der halten, 
der nur kleinen oder mittleren Besitz hat. Das Gesetz verpflichtet 
deshalb in Bayern die Gesamtheit der Besitzer faselbaren Rind- 
viehs (d. s. Kühe und über ein Jahr alte Kalbinnen) einer Ge- 
meinde, zusammen die erforderlichen Zuchtstiere anzuschaffen und 
zu unterhalten. Dieser ist es zunächst überlassen, im Wege der freien 
Vereinbarung, insbesondere im Wege der Genossenschaftsbildung die- 
ser Verpflichtung nachzukommen. Erfüllen sie aber freiwillig diese 
Aufgabe nicht oder nicht in genügender Weise, so hat die Gemeinde- 
verwaltung die notwendigen Anordnungen zu treffen und für 
Deckung der Auslagen zu sorgen. Sie werden für die Regel durch 
Erhebung von Sprunggeldern und von Umlagen der beteiligten 
Grundbesitzer bestritten. Viehbesitzer, die selbst geeignete Stiere 
halten, sind von der Teilnahme an diesen Vereinigungen befreit; auch 
Mitglieder von Zuchtvereinigungen können hiervon befreit werden. 
Ländern dagegen, mit welchen wir durch Zollverträge verbunden sind, 
mindestens 5 M. 50 Pf. beziehungsweise 5 M. und 4 M. 
* Von der Gestaltung und Bedeutung des landwirtschaftlichen Genossen- 
schaftswesens war bereits früher (s. Nr. 984) die Rede; desgleichen von 
dem Wert eines ausgebildeten Grundbuch= und Hypothekenrechts (Nr. 418) 
und von den für die Landwirtschaft wichtigen Hypothekenbanken (Nr. 1040). 
Ueber die staatliche Hagel- und Viehversicherung s. Nr. 1112—1117. Wegen 
des landwirtschaftlichen Unterrichtswesens s. Nr. 792 und 815. 
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